Der Fall: Ein deutsches Bauunternehmen beauftragte einen englischen Subunternehmer mit Bauleistungen in Deutschland. Die Kosten in Höhe von 950.000 Euro setzte das deutsche Bauunternehmen als Betriebsausgaben an. Weil der Subunternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorweisen konnte, behielt der Auftraggeber die 15 Prozent Bauabzugssteuer ein und führte sie direkt an das Finanzamt ab.
Doch dann stellte ein Betriebsprüfer fest, dass es sich bei dem Subunternehmer um eine Briefkastengesellschaft handelte und die Zahlungen auf deutschen Konten landeten. Zwar hatte der Betriebsprüfer keine Zweifel an der Ausführung der Bauarbeiten. Er ging jedoch davon aus, dass es sich um in Deutschland ansässige und steuerpflichtige Auftragnehmer handelte. Also verlangte der Prüfer vom Auftraggeber, die Hintermänner zu benennen – allerdings ohne Ergebnis. Die Folge: Das Finanzamt kürzte den Betriebsausgabenabzug um 70 Prozent. Der Fall landete vor Gericht.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Bauunternehmens – weil der Auftraggeber die Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hatte. In solchen Fällen sei die Pflicht zur Benennung der Hintermänner nicht anwendbar. Denn so regelt es § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG: In solchen Fällen spiele es nicht einmal eine Rolle, ob es sich beim Auftragnehmer nachweislich um eine Briefkastenfirma handelt. (Urteil v. 9. Juni 2022, Az. IV R 4/20).
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