Wegen einem Mahnschreiben von der EU: Bundesregierung überarbeitet die Baustellenverordnung in drei Punkten.
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Wegen einem Mahnschreiben von der EU: Bundesregierung überarbeitet die Baustellenverordnung in drei Punkten.

Politik und Gesellschaft

Baustellenverordnung: Das ändert sich zum 1. April 2023

Die Bundesregierung musste die Baustellenverordnung anpassen, damit sie wieder EU-konform ist. Diese 3 Neuerungen treten zum 1. April 2023 in Kraft.

Wegen der Baustellenverordnung hat Deutschland im Sommer 2021 ein Mahnschreiben von der EU erhalten. Das deutsche Recht bleibe hinter den Anforderungen der EU-Richtlinie zurück, kritisierte die Europäische Kommission darin und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Deshalb hat die Bundesregierung die Verordnung nun nachgebessert.

Die Änderungen sind laut Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) „nicht umfangreich, aber an einigen Stellen wesentlich“. Zum 1. April gebe es folgende Neuerungen:

  1. Die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente gilt nicht mehr:  „Sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen der Elemente erforderlich sind, gilt dies zukünftig schon als besonders gefährliche Arbeit“, erläutert Bernhard Arenz, der die Präventionsabteilung bei der BG Bau leitet.
  2. Bei Baustellen, auf denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig ist, haben Bauherren neue Informationspflichten. Sie greifen laut Berufsgenossenschaft, wenn die Arbeiten länger andauern oder besonders gefährlich sind. In solchen Fällen müssten Bauherren über diejenigen Umstände auf dem Gelände unterrichten, die sonst – also bei Anwesenheit mehrerer Arbeitgeber – in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen wären. Arenz zufolge ist die Ausweitung der Informationspflichten zu begrüßen, da Betriebe die Arbeitsschutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten nun besser planen könnten.
  3. Eine neue Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA): Er berät das Bundesarbeitsministerium künftig in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten.

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