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Beschäftigung nach der Rente – das müssen Sie wissen

Ein Mitarbeiter steht kurz vor der Rente, aber Sie möchten ihn weiterbeschäftigen? Diese Punkte sollten Sie dabei beachten.

Auf einen Blick:

  • Mitarbeiter nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze weiterzubeschäftigen, kann sich für Sie als Arbeitgeber lohnen: Erfahrung und Fachwissen bleiben erhalten.
  • Damit ihr Mitarbeiter befristet für Sie weiterarbeiten kann, müssen Sie vor dem Renteneintritt entweder den Ausscheidungszeitpunkt verschieben oder sachliche Gründe für die Befristung angeben.
  • Altersrentner zahlen weder Renten- noch Arbeitslosenversicherung. Sie als Arbeitgeber sind noch bis Ende 2021 von der Zahlung der Arbeitslosenversicherung befreit.

Spaß an der Arbeit, die Rente aufbessern oder einfach den Kontakt zum Betrieb halten: Gründe, warum Beschäftigte auch nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze weiterarbeiten wollen, gibt es viele. Auch für Arbeitgeber kann es sich lohnen, eine Fachkraft weiterzubeschäftigen, denn Fachwissen und Erfahrung haben diese Menschen reichlich gesammelt. Doch es gibt Einiges zu beachten.

1. Die Weiterbeschäftigung muss geregelt werden, bevor Ihr Mitarbeiter in Rente geht

Bevor Sie Ihren Mitarbeiter weiterbeschäftigen, sollten Sie überlegen, wie lange er seine Arbeit noch verrichten kann – denn unbegrenzt wird er nicht für Sie arbeiten können.

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„Nach Paragraf 41, Satz 3 des Sozialgesetzbuches VI ist eine befristete Weiterbeschäftigung grundsätzlich möglich“, sagt Ina Jähne, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Römermann AG. Sie nennt die vier Voraussetzungen, die dafür jedenfalls erfüllt sein müssen:

  • Aufgrund einer Vereinbarung (Tarif- oder auch Betriebsvereinbarung) endet das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses – also noch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze – wird ein neuer Ausscheidungszeitpunkt vereinbart.
  • Die Weiterbeschäftigung erfolgt nahtlos.
  • Die Befristung wird schriftlich festgehalten und damit die Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berücksichtigt.

Der Termin für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann laut Gesetz während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auch mehrfach verschoben werden.

2. Für Befristungen ohne sachlichen Grund gibt es auch bei Rentnern hohe Hürden

„Eine sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG scheidet aus, wenn der Mitarbeiter nahtlos weiterbeschäftigt werden soll“, betont Fachanwältin Jähne. Die Befristung ohne Grund sei unter anderem nur möglich, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor dem neuen Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter nicht im Unternehmen beschäftigt war.

Auch eine Altersbefristung gemäß Paragraf 14, Absatz 3 TzBfG ermöglicht keine nahtlose Weiterbeschäftigung, so Jähne. „Voraussetzung ist unter anderem, dass der Altersrentner mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen hat oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder SGB III teilgenommen hat.“

Bleibt die Sachgrundbefristung. „Sie ist grundsätzlich möglich“, sagt die Anwältin. Das bedeutet, dass der Altersrentner einen krankheits-, schwangerschafts-, elternzeitbedingten oder anderweitig ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt oder an einem befristeten Projekt mitarbeiten soll.

3. Für Rentner gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen

„Alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die für Arbeitnehmer gelten, sind auch für Rentner gültig“, betont Arbeitsrechtlerin Jähne. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Teilzeitarbeit oder befristete Arbeitsverträge, Urlaubsanspruch, Mindestlohn und Kündigungsschutz: Auch wenn ein Arbeitnehmer älter ist, als die jeweils geltende Regelaltersgrenze, genießt er die gleichen Rechte wie alle anderen Beschäftigten.

4. Rentner sind teilweise von Sozialabgaben befreit

Wer schon in Rente ist und die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat, muss weder Beiträge an die Rentenversicherung noch an die Arbeitslosenversicherung abführen. Für Arbeitgeber gilt dies nur zum Teil: „Derzeit müssen Arbeitgeber aufgrund des Flexirenten-Gesetzes keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen“, sagt Christian Westermeier, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). „Diese Regelung ist allerdings bis zum 31. Dezember 2021 befristet.“

Der Mitarbeiter wiederum kann durch den späteren Renteneintritt seine Rente steigern: „Versicherte bekommen dann pro Monat, den sie die Regelaltersrente später beantragen, einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Ein Jahr länger arbeiten bedeutet also 6 Prozent mehr Rente“, sagt Christian Westermeier. „Wer hingegen bereits eine Altersrente bezieht, kann freiwillig Beiträge leisten und so die Rentenzahlung einmal jährlich erhöhen.“

5. Rentner dürfen in der Regel unbegrenzt zur Rente dazuverdienen

Ihr Mitarbeiter hat die gesetzliche Altersgrenze erreicht und bekommt Rente? Dann darf er unbegrenzt zu seinem Altersgeld hinzuverdienen. Ausnahme: „Wer Grundsicherung im Alter bekommt, für den wird ab dem ersten Euro fast alles angerechnet“, sagt Rentenexperte Westermeier. Und wer früher in Rente geht, als es das gesetzliche Rentenalter vorsieht, darf ebenfalls nicht unbegrenzt hinzuverdienen: „6.300 Euro im Jahr können verdient werden, ohne dass es die Rentenzahlung schmälert“, so Westermeier.

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