Der Fall: Zur Weihnachtsfeier eines Arbeitgebers hatten sich 27 Mitarbeiter angemeldet, zwei sagten kurzfristig wieder ab. Dennoch berechnete der Veranstalter dem Unternehmen die ursprünglich kalkulierten Kosten von 3.052,35 Euro. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil je Arbeitnehmer, indem er die Kosten zunächst durch 27 teilte. Der sich daraus ergebende Betrag von 113,50 Euro überstieg den Freibetrag damit um 3,50 Euro. Da nur 25 Mitarbeiter anwesend waren, setzte er auch nur für diese 25 die jeweils 3,50 Euro als steuerpflichtige Zuwendung an. Der Fall landete vor dem Finanzgericht Köln, das zugunsten des Arbeitgebers entschied: Die Teilnehmer hätten durch die Mehraufwendungen des Arbeitgebers keinen steuerpflichtigen Vorteil gehabt. Das Finanzamt klagte dagegen vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Das Urteil: Der BFH entschied gegen den Arbeitgeber. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils einer Betriebsfeier seien alle im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Ob diese Aufwendungen zu einem Vorteil für die Teilnehmer führen, spiele keine Rolle. Dieser vom Gesetzgeber festgelegte Bewertungsmaßstab diene der Steuervereinfachung. „Damit möglicherweise einhergehende lohnsteuerliche Unzuträglichkeiten“ seien „hinzunehmen“. (Urteil vom 29. April 2021, Az. VI R 31/18)
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