Minijob auf Abruf: wöchentliche Arbeitszeit festlegen
Wer seine Minijobber auf Abruf beschäftigt, sollte eine wöchentliche Arbeitszeit vertraglich festschreiben. Sonst droht die Sozialversicherungspflicht.

Minijobber überschreiten Sozialversicherungsgrenze
Die Problematik der Gesetzesänderungen zeigt sich, wenn man nachrechnet. Zugrunde gelegt werden der gesetzliche Mindestlohn, die angenommenen 20 Wochenstunden Arbeitszeit sowie die durchschnittliche Wochenanzahl pro Monat.
- Mindestlohn 12,41 Euro x 20 Stunden pro Woche x 4,33 Wochen im Monat ergeben 1067,36 Euro.
„Damit ist die Grenze zur beginnenden Sozialversicherungspflicht von 538 Euro monatlich deutlich überschritten“, betont Rechtsanwalt Peter Meyer. „Fällt dies bei einer Betriebsprüfung auf, muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, im schlimmsten Fall für vier Jahre rückwirkend.“
Er rät dazu, eine Mindestarbeitszeit von zehn Stunden im Arbeitsvertrag festzulegen, die dann auch regelmäßig bezahlt werden müssen. „Das ergibt im Monat 533,63 Euro.“
Durch vergessenen Urlaub über die 563-Euro-Grenze
Eine weitere Falle für Arbeitgeber, die Minijobber dicht an der Grenze zur Sozialversicherungspflicht beschäftigen, ist deren Urlaubsanspruch, warnt Meyer: „Viele Arbeitgeber vergessen, dass auch Minijobber, die nur zwei Mal in der Woche kommen, Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub haben.“ Das sind 24 Tage im Jahr, gerechnet auf eine 6-Tage-Woche. Arbeitnehmer, die zwei Tage die Woche arbeiten, haben Anspruch auf acht bezahlte Tage Urlaub im Jahr, so Meyer.
„Stellt der Betriebsprüfer fest, dass Minijobber keinen bezahlten Urlaub erhalten haben, wird bei einer Betriebsprüfung der Urlaubsanspruch auf die Arbeitszeit und den Verdienst aufgeschlagen“, betont Arbeitsrechtler Meyer. Je nachdem, wie dicht der Lohn der Minijobber an der 563 Euro-Grenze liegt, könne auch hier die Pflicht zur Sozialversicherung einsetzen.
Beitrag vom 4. Mai 2019, aktualisiert am 17. April 2023.
Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos mehr zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Mit dem handwerk.com-Newsletter bleiben Sie auf dem Laufenden. Hier geht es zur Anmeldung!
-square.jpg&w=1080&q=75)



