Recht

Schwangerschaft: Betriebsausfallversicherung muss zahlen

Betriebsausfallversicherungen übernehmen betriebliche Kosten, wenn Chef oder Chefin ausfallen. Es sei denn, sie ist schwanger. Ein Gericht hat diese Praxis nun gestoppt.

3 Min.05.01.2026, 15:41 Uhr
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Nicht warten bis zur Schwangerschaft: Frauen sollten Ihre Versicherungen frühzeitig zur Bestätigung des Versicherungsschutzes während einer möglichen Schwangerschaft auffordern, rät eine Juristin.
Nicht warten bis zur Schwangerschaft: Frauen sollten Ihre Versicherungen frühzeitig zur Bestätigung des Versicherungsschutzes während einer möglichen Schwangerschaft auffordern, rät eine Juristin. Андрей Журавлев - stock.adobe.com
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Auf einen Blick

Eine selbstständige Kosmetikerin hat eine Versicherung verklagt, weil die Versicherung Ausfälle der Chefin infolge von Schwangerschaft ausschließen wollte.

Das Landgericht Hannover hat der Handwerkerin nun 6.000 Euro Schadenersatz zugesprochen. Die Versicherung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot.

Der Fall könnte noch weitere Gerichte beschäftigen. Warum Frauen in selbstständiger Tätigkeit schon jetzt aktiv werden sollten, erklärt eine Rechtsanwältin.

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Der Ausschluss von Versicherungsleistungen bei Schwangerschaft und im Mutterschutz ist diskriminierend. Das hat das Landgericht Hannover in einem aktuellen Fall entschieden. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben, sagt Angela Heinssen, Rechtsanwältin aus Guderhandviertel (Niedersachsen). Sie vertrat die Klägerin vor Gericht.

Der Fall: Handwerkerin klagt wegen Diskriminierung

Eine selbstständige Kosmetikerin hatte geklagt. Sie plante eine Schwangerschaft und wollte eine Inhaberausfallversicherung abschließen. Solche Policen decken die laufenden Betriebskosten, wenn die Inhaberin ausfällt. Mit einer Ausnahme: „Es gibt aktuell keine Versicherung der Betriebskosten für die Zeit des Mutterschutzes“, so das Bundeswirtschaftsministerium. Auch schwangerschaftsbedingte Krankschreibungen seien oft ausgeschlossen.

Die Kosmetikerin stieß auf genau diese Hürde, als sie eine Inhaberausfallversicherung abschließen wollte: In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass bei „Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung“ kein Schutz bestehe. Daraufhin verzichtete sie auf die Police und verklagte das Versicherungsunternehmen wegen Diskriminierung.

Das Unternehmen wehrte sich vor Gericht: Der Ausschluss entspreche einer „risikoadäquaten Kalkulation“. Ohne Ausschluss würden die Prämien für alle Versicherten deutlich steigen.

Das Urteil: Diskriminierung nicht durch Kalkulation zu rechtfertigen

Das Landgericht Hannover gab der Kosmetikerin recht. Der Ausschluss sei eine Diskriminierung von Frauen gemäß Paragrafen 3 und 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das Gericht sprach der Unternehmerin 6.000 Euro Entschädigung zu.

Die Begründung:

  • Die Versicherung schließt Ausfälle durch Schwangerschaft, Fehlgeburt, Schwangerschaftsabbruch und Entbindung aus. Diese Gründe betreffen nur Frauen. Damit schränkt die Police ihre Leistungen allein für Frauen ein.
  • Betrifft ein Nachteil nur ein Geschlecht, liegt Diskriminierung vor.
  • Eine solche Diskriminierung ist unzulässig und auch nicht mit einer „risikoadäquaten Kalkulation“ zu rechtfertigen. (Urteil vom 13. November 2025, Az. 6 O 103/24)
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Ein Fall für den Europäischen Gerichtshof? 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Versicherungsunternehmen kann Berufung einlegen. „Ich rechne täglich damit“, sagt Angela Heinssen. Sie hofft sogar auf einen Streit durch alle Instanzen: Es gehe um eine Grundsatzfrage und eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Heinssen ist überzeugt, dass der EuGH zugunsten ihrer Mandantin entscheiden würde. 2011 hatte die sogenannten Unisex-Entscheidung des EuGH Versicherungen dazu gezwungen, Prämien geschlechtsneutral zu gestalten. Auch damals argumentierten Versicherer mit „risikoadäquater Kalkulation“ und drohenden Mehrkosten. Der EuGH sah darin jedoch einen Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie.

„Das Landgericht Hannover hat diesen Grundsatz auf die Bedingungen der Inhaberausfallversicherung übertragen“, erklärt Heinssen. Ausschlüsse, die nur Frauen betreffen, würden gegen europäisches Gleichbehandlungsrecht und das AGG verstoßen, so die Rechtsanwältin, die auch im Vorstand des Vereins „Mutterschutz für Alle“ ist.  Ihr Fazit. „Das Unisex-Prinzip erhält ein längst überfälliges Update und setzt neue Standards für faire Versicherungsbedingungen in Deutschland.“

Was bedeutet das Urteil für Versicherte? 

Mit einem freiwilligen Kurswechsel der Versicherungswirtschaft rechnet die Rechtsanwältin nicht – zumindest nicht vor einem höchstrichterlichen Urteil. Doch das könnte Jahre dauern.

Müssen selbstständige Handwerkerinnen so lange warten? „Nein“, sagt Heinssen. „Nach diesem Urteil sind solche Klauseln unwirksam. Frauen haben jetzt schon Ansprüche.“

Welche Ansprüche genau? „Kann eine selbstständig tätige Frau aus schwangerschaftsbedingten Gründen ihre Tätigkeit nicht weiter ausführen, dann sind Versicherungen nach Urteil des Landgerichts Hannover dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen“, sagt die Rechtsanwältin. Die Gründe seien die gleichen, aus denen für Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt besteht. Es gehe nicht nur um die generelle Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Es gehe auch um die Möglichkeit, die Tätigkeit schon früher aus betrieblichen, gesundheitlichen oder arbeitszeitlichen Gründen einzustellen oder zu reduzieren.

Tipps für selbstständig erwerbstätige Frauen

Heinssen rät betroffenen Frauen:

  • Schreiben Sie Ihre Versicherung an, verweisen Sie auf das Urteil und fordern Sie eine Bestätigung, dass Schwangerschaft, Fehlgeburt, Schwangerschaftsabbruch und Entbindung versichert sind.
  • Lehnt die Versicherung ab, ist das diskriminierend. Lassen Sie sich rechtlich beraten und fordern Sie notfalls Schadenersatz.
  • Warten Sie nicht bis zur Schwangerschaft. Ein Rechtsstreit während dieser Zeit ist eine zusätzliche Belastung. „Je früher eine Frau handelt, desto schneller hat sie Klarheit“, so Heinssen.
  • In manchen Fällen können Ansprüche auch rückwirkend geltend gemacht werden. „Das hängt von der Verjährungsfrist ab und muss im Einzelfall geprüft werden“, erklärt die Anwältin.

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