Steuern

So vermeiden Sie Fehler bei der Dauerfristverlängerung

Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer: Diese Fehler und Irrtümer können teure Folgen haben.

2 Min.22.01.2026, 17:54 Uhr
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Keine Dauerfristverlängerung ohne Sondervorauszahlung: Auch das Geld muss am 10. Februar beim Finanzamt eingehen.
Keine Dauerfristverlängerung ohne Sondervorauszahlung: Auch das Geld muss am 10. Februar beim Finanzamt eingehen. studio v-zwoelf - stock.adobe.com
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Die Dauerfristverlängerung soll entlasten: mehr Zeit für die Umsatzsteuer-Voranmeldung, weniger Termindruck. Doch in der Praxis kommt es oft zu Missverständnissen – mit teils teuren Folgen. Die häufigsten Irrtümer und Fehler im Überblick:

1. „Die Dauerfristverlängerung gilt automatisch für immer“

Das stimmt nur für Betriebe, die ihre Umsatzsteuer quartalsweise voranmelden. Quartalszahler beantragen die Verlängerung einmalig. Wer jedoch monatlich voranmeldet, muss den Antrag jedes Jahr neu stellen. Stichtag ist dafür der 10. Februar.

2. „Mit Dauerfristverlängerung zahle ich später Umsatzsteuer“

Ein Irrtum: Die Verlängerung verschiebt nur die Abgabefrist der Voranmeldung, nicht die finanzielle Belastung, denn Monatszahler müssen eine Sondervorauszahlung leisten. Sie muss bis zum 10. Februar auf dem Konto des Finanzamts sein. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres. Die Umsatzsteuerzahllast ist die Summe aller Umsatzsteuerbeträge abzüglich der Vorsteuerbeträge.

Beispiel: Ein Handwerker hatte 2025 eine Umsatzsteuerzahllast von 47.500 Euro. Seine Sondervorauszahlung beträgt 4.318 Euro (= 47.500 Euro / 11).

3. „Der Antrag ist eine reine Formalität“

Nicht ganz. Zwar schreibt § 46 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vor, dass das Finanzamt die Frist auf Antrag verlängern muss. Doch die Verordnung sieht auch eine Ausnahme vor: Das Finanzamt kann den Antrag ablehnen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist. Das wäre zum Beispiel bei hohen Steuerrückständen oder wiederholten Fristversäumnissen der Fall.

4. „Für Quartalszahler bringt die Dauerfristverlängerung nichts“

Wer die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgeben muss, profitiert ebenfalls von einer Dauerfristverlängerung: Auch Quartalszahler haben 30 Tage mehr Zeit, zum Beispiel für das erste Quartal bis zum 10. Mai statt bis zum 10. April. Sie haben sogar zwei zusätzliche Vorteile: Sie müssen keine Sondervorauszahlung leisten und die Verlängerung nur einmal beantragen, nicht jährlich.

5. „Wenn ich die Frist einmal reiße, ist das egal“

Falsch. Eine verspätete Abgabe kann Verspätungszuschläge nach sich ziehen. Wiederholte Fristverstöße können sogar dazu führen, dass das Finanzamt die Dauerfristverlängerung widerruft. Auch ein Widerruf der Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer ist in solchen Fällen möglich.

6. „Zahlungen am 10. per Echtzeitüberweisung reicht aus“

Das kann klappen, muss aber nicht. Die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung muss am 10. Februar auf dem Konto des Finanzamts eingehen. Bisher war es ratsam, das Geld einige Tage vorher zu überweisen, um Verzögerungen zu vermeiden. Doch seit Oktober 2025 sind Banken in der EU gesetzlich verpflichtet, Echtzeit-Überweisungen anzubieten. Dann muss das Geld innerhalb von 10 Sekunden auf dem Empfängerkonto sein. Doch Vorsicht: Gibt es ein Überweisungslimit für das Konto und ist es schon ausgeschöpft, kann die Bank die Zahlung ablehnen. Deshalb ist es doch ratsam, die Vorauszahlung nicht auf den letzten Drücker zu überweisen.

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