Vorsicht Falle: So schnell wird aus Probearbeit ein fester Job
Probearbeit für Bewerber ist in vielen Handwerksbetrieben üblich. Die rechtlichen Grenzen solcher Testphasen sind aber eng gesteckt. Eine Anwältin klärt auf.
Auf einen Blick
Ein neuer Mitarbeiter soll eingestellt werden. Aber passt er wirklich ins Team und kann er halten, was er versprochen hat? Um das zu prüfen, laden viele Handwerksbetriebe Bewerber zur Probearbeit ein. Doch Vorsicht: Schon ein kleiner Fehler reicht, um aus der Probearbeit einen festen Job zu machen. Irene Taut, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Lüders Rechtsanwälte in Hannover, nennt die größten Fallen und erklärt, wie man sie vermeidet.
Probearbeit oder Einfühlungsverhältnis?
Zunächst ist eine Unterscheidung wichtig: Handelt es sich überhaupt um Probearbeit? „Was Probearbeit genannt wird, ist rechtlich gesehen oft ein so genanntes Einfühlungsverhältnis“, erklärt die Anwältin. Das bedeutet: Es gibt kein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Arbeit verpflichtet und bekommt auch kein Geld.
„Das Probearbeitsverhältnis wiederum ist ein reguläres Arbeitsverhältnis mit gegenseitigen Pflichten“, sagt Taut. Der Mitarbeitende muss die zugewiesenen Aufgaben erledigen und wird dafür bezahlt. „Ist ein Probearbeitsverhältnis und eine Probearbeit des Bewerbers gewollt, sollte daher vor Arbeitsbeginn ein schriftlicher befristeter Arbeitsvertrag vereinbart werden“, betont die Anwältin. Denn: „Wird vor Arbeitsbeginn kein solcher Vertrag abgeschlossen, liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.“
Worauf ist bei einem Einfühlungsverhältnis zu achten?
Doch auch aus einem eigentlich unentgeltlichen Einfühlungsverhältnis könne schnell ein vergütungspflichtiges und unbefristetes Arbeitsverhältnis werden, warnt Taut. Deshalb sollten Arbeitgeber insbesondere die folgenden fünf Punkte beachten:
Wichtig: Zwar gelten arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsschutzgesetz oder das Mütterschutzgesetz nicht, der Bewerber muss der Juristin zufolge aber dennoch in jeweilige Unfallverhütungsvorschriften eingewiesen werden.
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Ist der Bewerber während der Probetage unfallversichert?
„In der Regel ist der Bewerber nicht unfallversichert“, sagt die Anwältin. „Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliegen aber Einfühlungsverhältnisse und Probetage unter bestimmten Voraussetzungen der gesetzlichen Unfallversicherung.“ Das sei dann der Fall, wenn es sich um eine so genannte „Wie-Beschäftigung“ handelt.
Doch wann ist das der Fall? „Dazu muss die Tätigkeit dem Unternehmen nützen, darf also nicht in erster Linie im Interesse des Bewerbers liegen“, erläutert Taut. Außerdem müsse sie dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen und unter arbeitnehmerähnlichen Umständen ausgeübt werden.

Probetage: Was tun, wenn ein Unfall passiert?
„Wenn es tatsächlich während der Probetage zu einem Unfall kommt, muss das Unternehmen ihn binnen drei Tagen dem Unfallversicherungsträger mitteilen“, so Taut. Zudem sollte der Bewerber, der sich verletzt hat, darauf hingewiesen werden, dass es sich wahrscheinlich um einen „Arbeitsunfall“ handele. Der Verletzte muss dann einen Durchgangsarzt aufsuchen, statt zu seinem Hausarzt zu gehen.
Versehentliche Festanstellung vermeiden: Was können Betriebe tun?
„Eine schriftliche Vereinbarung des Einfühlungsverhältnisses ist dringend anzuraten“, betont die Anwältin. Darin sollten Zweck und Inhalt der Probetage angegeben sowie die zeitliche Befristung festgeschrieben werden. Außerdem sollte klargestellt werden, dass keine Arbeitspflicht besteht und der Bewerber kein Geld bekommt.
Doch Vorsicht: Die festgelegten Regeln müssen auch eingehalten werden. „Wie immer im Arbeitsrecht ist auch hier das gelebte Verhältnis entscheidend“, sagt Taut. „Erfolgen zum Beispiel konkrete Weisungen des Arbeitgebers, werden die Grenzen des Einfühlungsverhältnisses überschritten.“
Genauso riskant: Der Bewerber wird in den betrieblichen Ablauf eingegliedert. Das ist der Fall, wenn der mögliche neue Mitarbeiter beispielsweise zur gleichen Zeit kommt und geht wie alle anderen im Team und der Arbeitgeber konkrete Weisungen gibt, welche Tätigkeiten, wie, wann und wo zu erledigen sind. Dann kann aus unbezahlter Probearbeit ein fester Job mit Gehalt werden – auch ohne schriftlichen Vertrag.
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