Auf einen Blick:
- Wegen Corona hat der Staat zahlreiche finanzielle Hilfen auf den Weg gebracht, um Betrieben in der wirtschaftlich schwierigen Situation zu helfen.
- Angesichts der vielen Maßnahmen ist es jedoch schwierig, den Überblick zu behalten.
- Ob Überbrückungshilfe, Steuerstundungen oder Kurzarbeitergeld, hier sind alle finanziellen Hilfen im Überblick – mit weiterführenden Links.
Härtefallhilfen
Bund und Länder haben die sogenannten Härtefallhilfen auf den Weg gebracht. Das teilen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Bundesfinanzministerium (BMF) gemeinsam mit. Mit den Härtefallhilfen sollen die Bundesländer die Möglichkeit bekommen, Unternehmen zu fördern, die bei den bestehenden Unternehmenshilfen bislang durchs Raster gefallen sind.
BMWi und BMF weisen darauf hin, dass es sich bei den Härtefallhilfen um „ein Angebot des Bundes an die Länder“ handelt. Sofern sich die einzelnen Bundesländer an dem Programm beteiligen wollen, müssten sie eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund abschließen. Die Umsetzung der Hilfen solle dann Ländersache sein.
Die Härtefallhilfen im Überblick:
- Förderzeitraum soll vom 1. März bis zum 30. Juni 2021 sein.
- Die Höhe der Förderung soll sich an den bisherigen Unternehmenshilfen orientieren, damit dürfte sie im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.
- Antragsberechtigt sollen grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige sein. Den Bundesministerien zufolge müssen die Bundesländer aber die Details zur Antragsstellung festlegen.
- Fest steht schon, dass die Antragsstellung über einen prüfenden Dritten erfolgen muss – also zum Beispiel über einen Steuerberater.
- Über die Art und die Höhe der Hilfen sollen die zuständigen Bewilligungsstellen der Länder entscheiden.
Überbrückungshilfe III
Mit der Überbrückungshilfe III unterstützt der Bund Unternehmen und Selbstständige mit coronabedingten Umsatzausfällen. Laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) können Betriebe im Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021 eine monatliche Förderung bis zu 1,5 Millionen Euro bekommen. Erstattungsfähig seien nicht nur Fixkosten sondern beispielsweise auch Ausgaben für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen.
Anträge auf Überbrückungshilfe III können Betriebe nach Angaben des Ministeriums bereits seit dem 10. Februar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen – und zwar mit Hilfe eines prüfenden Dritten, wie zum Beispiel einem Steuerberater.
Neustarthilfe für Solo-Selbstständige
Mit der Neustarthilfe unterstützt der Bund Solo-Selbstständige in der Corona-Krise. Laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) können sie die Förderung anstatt der Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III einmalig beantragen, wenn
- sie geringe betriebliche Fixkosten haben und
- coronabedingt hohe Umsatzeinbußen in der Zeit von Januar bis Juni 2021 zu verzeichnen haben.
Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro und wird als Vorschuss gezahlt. Solo-Selbständige dürfen die Neustarthilfe laut BMWi in voller Höhe behalten, wenn sie im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mehr als 60 Prozent im Vergleich zum Referenzumsatz zu verzeichnen haben. Sollten die Umsatzeinbußen geringer ausfallen, müssten sie die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzahlen.
Anträge sollen unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bis zum 31. August 2021 gestellt werden können. Wie das Ministerium auf seiner Website weiter mitteilt, soll die Auszahlung „in der Regel wenige Tage nach Antragsstellung“ erfolgen.
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