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fertiger Rohbau mit verspachtelten Waenden und Estrich

Corona

Coronavirus: Was ist bei Bauverträgen zu beachten?

Wegen Corona fragen Sie sich, was bei Verzögerungen im Bauablauf gilt? Antworten liefert ein Leitfaden inklusive Muster vom ZDB.

Mitarbeiter erkranken an Corona, die Belegschaft muss vorsorglich in Quarantäne oder wegen der geltenden Beschränkungen kommt es zu Lieferengpässen – all das kann sich negativ auf den Bauablauf auswirken.

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Das wirft rechtliche Fragen auf:

  • Verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen, wenn Betriebe bei in der Erbringung der Werkleistung behindert sind?
  • Müssen Unternehmer Behinderung gegenüber ihrem Auftraggeber anzeigen und wenn ja, wie geht das?
  • Liegt ein Fall höherer Gewalt vor und was ist das überhaupt?
  • Wie sollten Betriebe bei Lieferengpässen und Ausfällen reagieren?
  • Was muss bei neuen Bauverträgen mit Blick auf Bauzeit, Fertigstellungstermin und Materialpreissteigerungen beachtet werden?

Antworten auf Fragen wie diese hat der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) im Leitfaden „Corona-Pandemie und Auswirkungen auf Bauaufträge“ zusammengestellt, der auf der Website des Baugewerbe-Verbandes Sachsen-Anhalt zu finden ist.

In dem Leitfaden sind Musterformulieren enthalten. Ein Muster für eine Behinderungsanzeige gibt es zudem auf der Website des Baugewerbe-Verbandes Sachsen-Anhalt unter www.bgv-vdz.de als Download.

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