Auf einen Blick:
- Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt noch nicht vor. Daher ist noch nicht final geklärt, ob Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von Wettbewerbern abgemahnt werden können.
- Bisher haben sich zwei Gerichte mit dieser Frage auseinandergesetzt und sind dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen.
- Das Landgericht Würzburg ist der Meinung, dass Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO verfolgen können. Nach Einschätzung von Fachanwalt Arno Lampmann ist diese Entscheidung aber nicht unproblematisch.
- Das Landgericht Bochum ist hingegen der Auffassung, dass die DSGVO wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausschließt. In ihrer Entscheidung stützten sich die Richter auch auf einen renommierten Rechtswissenschaftler.
Seit knapp fünf Monaten gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verbindlich. Doch noch immer ist umstritten, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht von Wettbewerbern abgemahnt werden können. Zwei Gerichte haben sich mittlerweile mit dieser Frage auseinandergesetzt – allerdings mit unterschiedlichem Ergebnis: Ja, DSGVO-Verstöße sind abmahnfähig, sagten die Richter am Landgericht Würzburg. Nein, befanden die Richter am Landgericht Bochum. Arno Lampmann, Fachanwalt für Wettbewerbsrecht bei der Kanzlei Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, erklärt, was die Gerichte entschieden haben und wie er die Entscheidungen einschätzt.
So steht das Landgericht Würzburg zu DSGVO-Abmahnungen
Das Landgericht (LG) Würzburg musste im Fall einer Rechtsanwältin entscheiden, die mit der Datenschutzerklärung auf ihrer Website gegen die Vorgaben der DSGVO verstoßen hat. Eben diese Rechtsverletzung stellt nach Einschätzung der Richter auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und konnte somit vom Wettbewerber abgemahnt werden.
Dieser Entscheidung des LG Würzburg misst Rechtsanwalt Arno Lampmann keine große Aussagekraft zu. „Die Richter haben das Problem überhaupt nicht erkannt“, so der Wettbewerbsrechtler. Zu erkennen sei das in der Begründung, die sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob Wettbewerber Verstöße gegen die DSGVO abmahnen können. Stattdessen stützten die Richter ihre Entscheidung allein auf zwei ältere Urteile, die bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO von den Oberlandesgerichten in Hamburg und Köln gefällt wurden. Lampmann ist sich deshalb sicher: „Die Richter haben die neue rechtliche Situation gar nicht beachtet.“
Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß: Das sagt das Landgericht Bochum
Anders sieht es im Fall eines Online-Händlers aus, in dem das LG Bochum entscheiden musste. Der war von einem Wettbewerber verklagt worden, weil der auf der Website seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Konkret: Der Online-Händler hatte trotz Datenerhebung auf der Website nicht darüber informiert,
- wer für die Datenerhebung verantwortlich ist,
- wie lange die personenbezogenen Daten gespeichert werden,
- dass es ein Recht auf Löschung gibt und
- dass die Möglichkeit zur Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde besteht.
Die Richter am LG Bochum entschieden, dass der Wettbewerber trotz des Verstoßes gegen Artikel 13 DSGVO keinen Anspruch auf Unterlassung hat. Begründung: Die DSGVO enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine abschließende Regelung, die Ansprüche von Wettbewerbern ausschließe. Im Urteil wiesen die Richter allerdings daraufhin, dass diese Frage umstritten und die Meinungsbildung bei diesem Thema noch nicht abgeschlossen ist. Außerdem stellten sie klar, wer in der aktuellen Diskussion ihrer Meinung nach die besten Argumente hat: Dazu gehört unter anderem der Rechtswissenschaftler Helmut Köhler. „Das ist eine gewichtige Stimme“, sagt Rechtsanwalt Arno Lampmann. Die Position des ehemaligen Richters und emeritierten Professors: Die DSGVO enthält in Artikel 77 eine abschließende Regelung, sodass Verstöße gegen das neue Datenschutzrecht nicht nach Paragraf 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt werden können.
Welche Position zu Abmahnungen wegen DSGVO-Verstößen könnte sich durchsetzen?
Zwei Gerichte, zwei Entscheidungen – doch wie sind die einzuordnen? „Es ist weiterhin nicht eindeutig geklärt, wer Verstöße gegen die DSGVO geltend machen kann“, sagt Rechtsanwalt Arno Lampmann. Schließlich seien beide Entscheidungen keine höchstrichterlichen Urteile.
Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz geht allerdings davon aus, dass es künftig schwierig sein wird, Datenschutzverstöße abzumahnen. „Die DSGVO ist eine in sich geschlossene europäische Regelung“, sagt er. Dabei habe der Verordnungsgeber entschieden, dass nur ein bestimmter Personenkreis gegen DSGVO-Verstöße vorgehen kann und daran müsse man sich halten.
Für ausgeschlossen hält Lampmann es trotzdem nicht, dass Unternehmer künftig Verstöße ihrer Wettbewerber gegen Datenschutzrecht wettbewerbsrechtlich abmahnen können. Vorstellbar sei das zum Beispiel, wenn datenschutzrechtliche Aspekte in der Datenschutz-Grundverordnung nicht abschließend geregelt sind und in einem Fall zudem Irreführung vorliegt. „Das könnte möglicherweise in den Anwendungsbereich von Abmahnungen fallen“, meint Lampmann.
Doch das wäre dem Juristen zu wenig: „Ich würde mich freuen, wenn Gerichte die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen grundsätzlich annehmen würden“, sagt Lampmann. Grund dafür ist, dass er die Behörden mit der Durchsetzung der neuen Regeln überfordert sieht. „Da ist es effektiver, wenn sich Wettbewerber gegenseitig kontrollieren können“, so der Fachanwalt für Wettbewerbsrecht. Schließlich sei die Grundidee von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, dass Unternehmer Unterlassungsansprüche schnell und möglichst ohne gerichtliche Auseinandersetzung geltend machen können.
LG Bochum, Urteil vom 7. August 2018, Az. I-12 O 85/18
LG Würzburg, Beschluss vom 13. September 2018, Az. 11 O 1741/18
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