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Jemand hält ein Megafon in der Hand. Daneben steht in großen weissen Buchstaben DSGVO geschrieben.

Inhaltsverzeichnis

Urteil

DSGVO-Auskunft unzureichend: Arbeitgeber ist schadensersatzpflichtig

Ein Unternehmen erteilt eine DSGVO-Auskunft unvollständig und zu spät. Deshalb fordert ein Ex-Mitarbeiter rund 140.000 Euro Schadensersatz. Zu Recht?

Auf einen Blick:

  • Werden personenbezogene Daten verarbeitet, haben Betroffene laut DSGVO ein Auskunftsrecht.
  • Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber geklagt, der die von ihm geforderte Auskunft erst Monate später und auch unvollständig erteilt hat. Der Mann forderte deshalb Schadensersatz.
  • Dem Ex-Mitarbeiter steht Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro zu, weil ihm laut Gericht ein immaterieller Schaden entstanden ist.
  • Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Denn das Gericht ließ in dem Fall die Berufung zu, weil es zu der Thematik noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen gibt.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit zwei Jahren verbindlich. In Artikel 15 regelt sie das Auskunftsrecht. Demnach haben alle, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden das Recht zu erfahren, was damit geschieht. In diesem Fall hat ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Auskunft von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangt. Der Streit endete vor Gericht – zumindest vorerst.

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Streit um Auskunftsrecht: Worum ging es?

Der Mitarbeiter fordert von dem Betrieb Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten es verarbeitet und verlangt Kopien dieser Daten. Das Unternehmen kommt diesem Wunsch erst Monate später nach, allerdings nur unvollständig.

Der Streit um die DSGVO-Auskunft beschäftigt daraufhin die Justiz. Der Arbeitnehmer bekräftigt sein Auskunftsverlangen und stellt bei Gericht diverse Anträge. Schließlich fordert er wegen der späten Auskunft noch eine Entschädigung von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Ihm sei ein „immaterieller Schaden“ entstanden. Als Schadensersatz verlangt er zwölf Bruttogehälter – insgesamt mehr als 140.000 Euro.

Urteil: Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (AG) Düsseldorf entscheidet in weiten Teilen zu Gunsten des Arbeitnehmers. Sowohl, was die Verarbeitungszwecke als auch, was die Kategorien der verarbeiteten Daten angehe, habe er ein Recht auf Auskunft. Diesen Auskunftspflichten ist das beklagte Unternehmen nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend und auch nur mit monatelanger Verspätung nachgekommen. Dem Mann sei ein immaterieller Schaden entstanden, weil er in seinem Auskunftsrecht beeinträchtigt worden sei. Deshalb verurteilte das Gericht das Unternehmen zu 5.000 Euro Schadensersatz. Der Forderung in Höhe von zwölf Monatsgehältern, erteilte es damit eine Absage.

Der Schadensersatz von 5.000 Euro setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

  • Für die ersten beiden Monate der Verspätung muss das Unternehmen jeweils 500 Euro zahlen.
  • Für die weiteren drei Monate setzte das Gericht jeweils 1.000 Euro an.
  • Und für die beiden inhaltlichen Mängel der Auskunft fallen jeweils 500 Euro an.

Grundsätzlich hängt der Schadensersatz laut Urteil vom entstandenen immateriellen Schaden aber auch von der Finanzkraft des Verursachers ab, da er eine angemessene Wirkung erzeugen solle. Deshalb stellte das Gericht ausdrücklich klar, dass der Schadensersatz bei einem weniger finanzstarken Unternehmen geringer ausgefallen wäre.

Innerhalb welcher Frist wäre die Auskunft fällig gewesen?

Das Unternehmen hätte den Auskunftsantrag binnen eines Monats nach Eingang beantworten müssen, so das Gericht. Sofern das Unternehmen den Arbeitnehmer über eine Fristverlängerung informiert hätte, wäre eine Antwort laut DSGVO auch innerhalb von zwei Monaten möglich gewesen. Das Unternehmen hatte sich allerdings fast ein halbes Jahr Zeit gelassen.

DSGVO-Auskunft: Ab welchem Moment?

Im Verfahren musste das Gericht auch klären, ab welchem Moment das Unternehmen Auskünfte über die Verarbeitungszwecke erteilen muss. Maßgeblich sei der Datenbestand, der zum der Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vorhanden ist.

Im Fall des Mitarbeiters war das der 7. Juni 2018. Denn an diesem Tag war beim beklagten Unternehmen sein Auskunfts- und Informationsgesuch per Einschreiben eingegangen.

Angaben zum Verarbeitungszweck: So muss die Auskunft sein

Als Zweck der Datenverarbeitung hatte das beklagte Unternehmen lediglich die Abwicklung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben. Nach Auffassung der Richter war die gewählte Formulierung zu pauschal.

Im Urteil stellten sie klar, worauf es bei den Angaben zum Verarbeitungszweck ankommt. So ziele die DSGVO darauf ab, Transparenz bei der Datenverarbeitung zu erreichen. Das gelte insbesondere bei Informationen und Auskunft über die Zwecke der Verarbeitung. Diese Angaben müssten deshalb vollständig sein. Zudem müssten sie so konkret und detailliert sein, dass sich Betroffene ein Bild davon machen können, welche Datenverarbeitungen zu welchem Zweck erfolgen.

Wie geht es weiter?

Ein abschließendes Urteil gibt es in dem Fall noch nicht. Denn wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht die Berufung zugelassen.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2020, Az. 9 Ca 6557/18

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