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Stuckateur bringt Putz an einer Wand an.

Recht

Dürfen Trockenbauer Stuckateurarbeiten durchführen?

Manche Gewerke sind zulassungspflichtig, andere sind es nicht. Doch was ist, wenn ein Betrieb unberechtigterweise zulassungspflichtige Arbeiten anbietet?

Innen- und Außenputzarbeiten sind grundsätzlich eingetragenen Stuckateurbetrieben vorbehalten, denn es handelt sich um ein meisterpflichtiges Handwerk. Darauf weist die Handwerkskammer Karlsruhe hin. Anlass dafür ist das Urteil in einem Rechtsstreit, über den sie unter www.hwk-karlsruhe.de berichtet.

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Der Fall: Ein Trockenbauer hatte Innenputzarbeiten ausgeführt. Eine Eintragung bei der Handwerkskammer konnte der Betrieb nicht vorweisen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Karlsruhe. Wie die Handwerkskammer Karlsruhe mitteilt, argumentierte der Beschuldigte vor Gericht, dass er von der Meisterpflicht nichts gewusst habe.

Das Urteil: Doch das half ihm nicht. Das Amtsgericht Karlsruhe (Az. 9 OWi 750 Js 10594/19) entschied, dass das zulassungspflichtige Stuckateurhandwerk nur von Betrieben ausgeübt werden darf, die mit diesem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind. Der Verstoß gegen die Vorgabe brachte dem Betrieb eine Geldbuße von 20.000 Euro ein.

Walter Bantleon, Bereichsleiter „Recht und Handwerksrolle“ bei der Handwerkskammer Karlsruhe, hat für Gründer im Handwerk noch einen Tipp: Sie könnten vor dem Start in die Selbstständigkeit das Beratungsangebot der zuständigen Handwerkskammer nutzen, damit sie rechtssicher in die Selbstständigkeit starten.

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