Wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Das entschied das Landgericht Frankenthal im Fall einer Juwelierin.
Der Fall: Die Frau hatte eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung angeschafft und ließ sie in ihrem Geschäft installieren. Dann brechen Unbekannte dort ein. Innerhalb von zweieinhalb Minuten erbeuten sie Goldschmuck im Wert von rund 9.000 Euro. Die Polizei trifft neun Minuten später ein, kann die Täter aber nicht fassen. Die Juwelierin moniert, dass die Alarmanlage den Einbruch zwar nach wenigen Sekunden bemerkt hat, dass sie ihn aber erst anderthalb Minuten später an die Leitzentrale der Polizei gemeldet hat. Sie verklagt den Verkäufer der Alarmanlage auf Schadensersatz.
Das Urteil: Vor dem Landgericht hat sie damit keinen Erfolg. Den Richtern zufolge schuldete der Verkäufer lediglich eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage zu liefern und diese ordnungsgemäß zu installieren. Dieser Pflicht sei er nachgekommen.
Bestätigt wurde das vor Gericht auch von einem Sachverständigen: Es könne vorkommen, dass die Alarmanlage nicht gleich bei einem ersten Einbruchsanzeichen die Leitstelle informiere. Häufig seien die Systeme so programmiert, dass nicht durch jedes Kleintier ein Alarm ausgelöst werde. Geschickte Einbrecher könnten daher ein Auslösen des Systems hinauszögern oder umgehen. Dem Verkäufer könne deswegen jedoch kein fachlicher Vorwurf gemacht werden. (Urteil vom 20. Juni 2022, Az. 9 O 3/21)
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