Scheinselbständig oder nicht? Diese Frage können Betriebe bei der Arbeit mit Subunternehmern künftig klären, noch bevor eine Kooperation beginnt. Das ermöglichen Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, die am 1. April 2022 in Kraft treten. 
Foto: Romolo Tavani - stock.adobe.com
Scheinselbständig oder nicht? Diese Frage können Betriebe bei der Arbeit mit Subunternehmern künftig klären, noch bevor eine Kooperation beginnt. Das ermöglichen Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, die am 1. April 2022 in Kraft treten. 

Inhaltsverzeichnis

Recht

Endlich Klarheit: Arbeit mit Subunternehmern ohne Risiko

Scheinselbständig oder nicht? Ab 1. April 2022 können Sie diese Frage klären, bevor Ihre Kooperation mit einem Subunternehmer beginnt. Das vermeidet schmerzhafte Nachzahlungen.

  • Gilt ein Subunternehmer als Scheinselbstständig? Ist meine Kooperation mit ihm eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung? Künftig können Betriebe das im Voraus feststellen lassen.
  • Möglich machen das Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, die am 1. April 2022 in Kraft treten. 
  • Der Fachanwalt für Sozialrecht Michael Klatt erklärt die Möglichkeiten, die das Gesetz Unternehmen eröffnet, die ohne Risiko mit Subunternehmern arbeiten wollen.
  • Klatt erklärt die wichtigsten Eckpunkte der Gesetzesänderung: Was es mit der Prognoseentscheidung der Clearingstelle auf sich hat, welche Besonderheit für die Gruppenfeststellung gilt und wie das Gesetzt Sicherheit auch bei Drei-Personen-Verhältnissen schafft.   

Ganz sauber mit Subunternehmern arbeiten, ohne Gefahr zu laufen hohe Summen an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen zu müssen. Das war bisher auch den ehrlichsten Betrieben nicht zweifelsfrei möglich. Neue Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV aber sollen genau das bewirken. Sie treten am 1. April 2022 in Kraft.

Der Oldenburger Fachanwalt für Sozialrecht Michael Klatt hat sich mit den Neuerungen beschäftigt. Sein Fazit zu der Gesetzesänderung fällt positiv aus: „Das Gesetz schafft Unternehmen eine Möglichkeit Arbeitsspitzen mit Fremdpersonal abzufangen, ohne dabei das Risiko einzugehen, Sozialversicherungsbeiträge wegen Scheinselbstständigkeit nachzahlen zu müssen.“

Die wichtigste Neuerung: Künftig könnten Unternehmen im Voraus feststellen lassen, ob eine angestrebte Kooperation mit Subunternehmern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft wird oder nicht. Dazu bekommt die zuständige Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) andere Kompetenzen. „Bisher durfte die Clearingstelle im Statusfeststellungsverfahren nur bestehende Arbeitsverhältnisse überprüfen – mit entsprechenden Nachzahlungen für das Hauptunternehmen, wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wurde“, sagt Klatt. Ab April aber kann die Clearingstelle statt des Sozialversicherungsstatus den Erwerbsstatus feststellen und so vorausschauend klären, ob ein Subunternehmer in einem angestrebten Vertragsverhältnis die Kriterien der Selbstständigkeit erfüllt oder ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen wird.

[Tipp: Sie wollen beim Thema Recht nichts verpassen? Nutzen Sie den kostenlosen Newsletter von handwerk.com. Jetzt hier anmelden!]

So erhält man die Prognoseentscheidung

Wie nutzen Handwerksunternehmen die neue Regelung? Zunächst muss schriftlich genau festgehalten werden, wie die geplante Kooperation mit dem Subunternehmer aussieht. Dazu eigne sich laut Michael Klatt eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Hauptunternehmen und dem Subunternehmer sehr gut. Sie definiert die Zusammenarbeit und grenzt sich inhaltlich gezielt von den typischen Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung ab. „Bei diesen Vereinbarungen gibt es allerdings eine sehr hohe Fehlerquote, weswegen an ihrer Erstellung dringend ein Anwalt beteiligt sein sollte“, sagt Klatt.

Die Rahmenvereinbarung werde mit dem Antrag auf Statusfeststellung bei der Clearingstelle eingereicht. Die trifft dann eine sogenannte Prognoseentscheidung zum Erwerbsstatus. Damit entscheidet sie, ob die geplanten Tätigkeiten – unter der Voraussetzung, dass sie wie in der Rahmenvereinbarung dargestellt durchgeführt werden – selbstständige Tätigkeiten sind. „Bestätigt die Clearingstelle, dass es sich um selbstständige Tätigkeit handelt, besteht für den Hauptunternehmer keine Gefahr mehr, rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge für den Subunternehmer zahlen zu müssen“, sagt Klatt.

Im Fall eines negativen Bescheids der Clearingstelle, habe der antragstellende Handwerker laut Klatt noch die Möglichkeit eine mündliche Anhörung zu beantragen. „Ganz wichtig ist, dass jetzt zu einem frühen Zeitpunkt eine rechtliche Klärung erfolgen kann. So bekommen wir Rechtssicherheit ohne Gerichtsverfahren“, sagt der Fachanwalt für Sozialrecht.

Spart Arbeit: die Gruppenfeststellung

Plant ein Handwerksbetrieb dasselbe Projekt mit mehreren Subunternehmern zu stemmen, muss er künftig nicht zwingend einen Antrag für jeden einzelnen stellen. „Für gleiche Auftragsverhältnisse soll die Möglichkeit geschaffen werden eine gutachterliche Stellungnahme zum Erwerbsstatus einzuholen, die Sicherheit für alle vereinbarten Tätigkeiten bietet, die ihrer Art und den Umständen der Ausführung nach übereinstimmen“, sagt Michael Klatt. Wer beispielsweise mit verschiedenen Trockenbauern dieselbe Rahmenvereinbarung trifft, könne eine Gruppenfeststellung einreichen. „Dazu werden die Namen der Vertragspartner und die Vereinbarungen aufgelistet und man bekommt in nur einem Verfahren eine Prognoseentscheidung“, sagt der Oldenburger Fachanwalt. 

Ein kleiner Haken: Anders als bei der Einzelfallentscheidung habe die Gruppenfeststellung keine Bindungswirkung. Ein theoretisches Risiko, dass ein späteres Statusfeststellungsverfahren eine abhängige Beschäftigung feststellt und doch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, besteht also. „Aber Sie haben durch die Gruppenfeststellung immerhin eine gutachterliche Einschätzung und bekommen Feedback und Hinweise, wie das Vertragsverhältnis gestaltet sein müsste, um eine abhängige Beschäftigung zu vermeiden“, sagt Klatt.

Wie viel Geld kann die Regelung Unternehmern sparen?

Wer bisher Kooperationen mit Subunternehmern per Antrag auf Statusfeststellung von der Clearingstelle der DRV prüfen lies, konnte Strafverfahren und hohe Bußgelder vermeiden. Da das Vertragsverhältnis jedoch bereits zum Zeitpunkt der Prüfung bestanden haben musste, wurde bei negativer Entscheidung – eine abhängige Beschäftigung liegt vor – in jedem Fall eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge fällig. „Mit jedem Monat eines ungeklärten Beschäftigungsverhältnisses kommen möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von einem guten Drittel des gezahlten Entgeltes hinzu“, sagt Klatt. Dauert die Prüfung ein paar Monate und war vielleicht mehr als ein Subunternehmer beteiligt, erreiche das finanzielle Risiko leicht einen fünfstelligen Betrag.

„Insbesondere bei langfristigen Kooperationen schaut die Rentenversicherung genauer hin, wie die Zusammenarbeit ausgesehen hat“, erklärt der Fachanwalt für Sozialrecht. „Hat jemand über Jahre fast nur einen Auftraggeber, ist so eine Statusfeststellung ein Muss, mindestens um existenzgefährdende Strafverfahren und Bußgelder abzuwehren“, sagt Klatt.

Drei-Personen-Verhältnisse: sicher entleihen

Auch die besonderen Fälle der Dreiecksverhältnisse zwischen dem arbeitskräfteleihenden Hauptunternehmen und Leiharbeitern mit ihrem Vermittler oder der Agentur für Arbeit sollen künftig in einem einzigen Verfahren sozialversicherungsrechtlich geprüft werden können. „In der Praxis können hier Fallkonstellationen wie Scheinwerkverträge und illegale Arbeitnehmerüberlassung im Voraus vermieden werden“, sagt Michael Klatt.  

Wer als Hauptunternehmer Arbeitskräfte von Leiharbeitsfirmen entleiht oder von der Agentur für Arbeit vermittelt bekommt, habe ein antragsrecht bei der Clearingstelle, um das Arbeitsverhältnis prüfen zu lassen. „Bisher hatte der Ausleiher hier immer das Risiko. In vielen Fällen konnte er gar nicht wissen, ob ein Leiharbeiter eine wirksame Arbeitnehmerüberlassung ausübt“, sagt der Fachanwalt für Sozialrecht. Dieses Risiko ließe sich künftig vermeiden, indem der Hauptunternehmer mit dem Verleiher eine Rahmenvereinbarung schließt, und bei der Clearingstelle eine Überprüfung beantragt.

Doch was, wenn Verleiher, so eine Rahmenvereinbarung ablehnen? „Dann müssen bei Ihnen alle Lampen angehen“, sagt Klatt. Im Schatten der wenigen Prüfungen durch die Hauptzollämter hätten sich über die Jahre Geschäftspraxen entwickelt, die schlicht illegal seien – ein Risiko an einen bewusst nicht sauber arbeitenden Verleiher zu geraten, sei somit gegeben.

Wann kann man Anträge stellen?

Insgesamt ist der Fachanwalt zufrieden mit den Neuerungen. „Die Neurungen erlauben allen, die es wollen, rechtmäßig zu arbeiten, ohne Nachzahlungen fürchten zu müssen“, sagt Klatt. Und zwar mindestens bis Juni 2027. Auf diesen Termin sind die neuen Regeln zur Erprobung befristet. Danach könnten sie laut Bundesamt für Arbeit und Soziales gegebenenfalls dauerhaft erlassen werden.

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Recht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!

Auch interessant:

Horrende Säumniszuschläge: So holen Sie Ihr Geld zurück

Bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen fallen häufig Säumniszuschläge an, die in die Tausende gehen. Inzwischen können Sie die oft zurückfordern.
Artikel lesen

Achtung: Schärfere Regeln für Arbeit mit Subunternehmen

Seit 1. Juli gilt eine neue Regelung bei der Hauptunternehmerhaftung. Die BG Bau sagt, worauf Betriebe bei ihren Subunternehmern achten sollten.
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
4 Tage Arbeit, 3 Tage Freizeit: Betriebe, die ihrem Team das ermöglichen, profitieren vor allem von gesünderen und leistungsfähigeren Beschäftigten.

Arbeitszeiten

4-Tage-Woche: Passt das Modell für alle Betriebe?

Ein neues Arbeitszeitmodell bedeutet Veränderung – die ist nicht immer beliebt. Doch diese Sammlung von Beispiel-Betrieben mit einer 4-Tage-Woche zeigt, wie sehr sich ein Umdenken lohnt.

    • Strategie
Mit Bots effizienter im Büro: Prozessautomation kann wiederkehrende Aufgaben auch im Handwerk übernehmen.

Digitalisierung + IT

5 Tipps für mehr digitale Effizienz im Handwerk

Digitales Aufmaß, Datenbrillen fürs Team oder ein Bot im Büro? Im Handwerk gibt es viele Wege, die Produktivität zu steigern. 5 Lösungen, die Sie kennen sollten.

    • Digitalisierung + IT
Florian Wahmes nutzt die Vorteile von Lasermessgerät und Aufmaßsoftware.  

Digitalisierung + IT

Digitales Aufmaß: „Das kann zwei bis drei Stunden sparen“

Mit digitaler Messtechnik und passender Software spart Florian Wahmes beim Aufmaß nicht nur Zeit. Er vermeidet auch Fehler und kann Zusatzwünsche leicht erfüllen.

    • Digitalisierung + IT
Tischler Peter Brümmer spart durch Modernisierung. 

Energiekosten

LED-Umstieg: „Das spart uns tausende Euro im Jahr“

Hallenlicht verbessert, Geld gespart! Dieser Unternehmer rechnet vor, wie stark der Umstieg auf LEDs seinen Geldbeutel entlastet. Rechnen Sie mit: Wie viel sparen Sie?

    • Energiekosten