Der Fall: Ein Mann bezog von der gesetzlichen Rentenversicherung seit seinem 51. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente. Weil das Geld nicht ausreichte, beantragte er „Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt“. Der Sozialhilfeträger gewährte die Zahlungen als Darlehen statt als Zuschuss. Die Begründung: Der Mann verfüge über eine private Rentenversicherung. Dass die Police mit einem Verwertungsausschluss bis zu seinem 65. Lebensjahr abgeschlossen wurde, spiele keine Rolle. Auch das Landessozialgericht sah das so: Der Vertrag werde innerhalb von 15 Jahren fällig. Daher sei die dann mögliche Kapitalabfindung ein verwertbares Vermögen, aus dem der Mann die Sozialhilfe zurückzahlen müsse.
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Das Urteil: Das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Landessozialgericht. Dabei stellte es jedoch klar, dass ein Vermögen nur dann verwertbar sei, wenn es voraussichtlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums übertragbar oder belastbar sei. Angemessen sei in der Regel ein Zeitraum von zwölf Monaten. Andernfalls verfüge der Vermögensinhaber nicht über „bereite Mittel“. Doch nur die erlauben es einem Sozialhilfeträger , Zahlungen als Darlehen statt als Zuschuss zu gewähren.
Das BSG änderte damit seine bisherige Rechtsprechung, dass in solchen Fällen auch ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden könne. Diesen Ansatz will das Gericht nicht weiter verfolgen. (Entscheidung vom 2. September 2021, Az. B 8 SO 4/20 R)
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