Gericht: Vertragsgestaltung entspricht nicht betrieblichem Interesse
Der Fall: Ein Arbeitgeber schloss mit vielen Mitarbeitenden einen „Mietvertrag Werbefläche“ über die Nutzung ihrer Autos als Werbeflächen. Die Mitarbeitenden erhielten steuerfrei 255 Euro im Jahr, wenn sie an ihren Fahrzeugen Kennzeichenhalter oder Werbeaufkleber auf dem Kofferraumdeckel mit dem Schriftzug des Betriebs anbrachten. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Zahlungen um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn handelte. Daraufhin forderte das Finanzamt rund 2.200 Euro Lohnsteuer nach – und nahm den Arbeitgeber dafür in Haftung. Der Betrieb hielt dagegen, dass die Werbung Teil seines Marketings sei und er im betrieblichen Eigeninteresse gehandelt habe.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte sich auf die Seite des Finanzamtes: Ein betriebliches Interesse sei in diesem Fall zwar nicht auszuschließen. Dagegen spräche jedoch die Vertragsgestaltung: Der „Mietvertrag Werbefläche“ stelle die „Erzielung einer Werbewirkung“ nicht sicher und das Jahresentgelt orientiere sich „offensichtlich“ an der steuerlichen Freigrenze von fast 256 Euro jährlich. Zudem seien die Verträge ausschließlich mit Mitarbeitenden geschlossen und an bestehende Arbeitsverhältnisse gekoppelt gewesen. Folglich erfolgten die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seien lohnsteuerpflichtig. (Beschluss vom 21. Juni 2022, Az. VI R 20/20)
Unter welchen Voraussetzungen ist Autowerbung steuerfrei?
Der Beschluss des BFH kam nicht ganz überraschend. Ähnlich hatte in der vorherigen Instanz bereits das Finanzgericht Münster geurteilt (wir berichteten). Zudem hat der Gesetzgeber seit Anfang 2021 die Grenzen der Gehaltsumwandlung noch deutlicher formuliert – und damit auch die Möglichkeiten steuerfreier Autowerbung eingeschränkt.
Entsprechend hoch ist Ihr Aufwand, wenn Sie Autos von Mitarbeitenden als Werbefläche nutzen und bezahlen wollen:
- Schließen Sie einen schriftlichen Vertrag zusätzlich zum Arbeitsvertrag.
- Koppeln Sie den Vertrag nicht an das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses.
- Erlauben Sie die Kündigung während des Arbeitsverhältnisses.
- Vereinbaren Sie ein Werbewirkungsziel und wie es zu erreichen ist: (1) Wo ist die Werbung anzubringen? (2) Wie viele Kilometer muss das Auto in der Vertragslaufzeit mindestens laufen? (3) Wo ist es zu parken, damit die Werbung sichtbar ist? (4) Ist eine positive Wirkung durch einen sauberen und ordentlichen Zustand des Autos sichergestellt?
- Vermeiden Sie alles, was den Anschein einer Gehaltsumwandlung erweckt.
- Im Idealfall schließen Sie solche Verträge zu gleichen Konditionen nicht nur mit Mitarbeitenden ab.
- Sprechen Sie in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater über die Vertragsgestaltung.
- Kontrollieren Sie die Einhaltung des Vertrags und protokollieren Sie diese für den Fiskus: Fotos von der angebrachten Fahrzeugwerbung und zum Beispiel jährlich die Kilometerstände. Denn für die Steuerfreiheit kommt es nicht nur auf die Unterschrift des Vertrags an, sondern auch auf dessen Einhaltung.
Zu viel Aufwand für 255 Euro steuerfrei im Jahr? Hier finden Sie 15 steuerfreie Gehaltsextras, die sich lohnen.
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