Foto: Siwakorn - stock.adobe.com
Ein Lieferant lädt eine Palette mit Ware von einem Lkw ab.

Inhaltsverzeichnis

OLG-Urteil

Fehlerhafte Lieferung: Hat der Auftraggeber keine Mängelrechte?

Eine Lieferung heller, unbeschichteter Platten anstatt dunkler, beschichteter Platten – das ist ein eklatanter Mangel. Warum musste dieser Betrieb trotzdem dafür zahlen?

Auf einen Blick:

  • Ein Betrieb erhält Ware, die schon bei der Lieferung offensichtliche Mängel aufweist. Die zeigt das Unternehmen beim Lieferanten an – aber erst zwei beziehungsweise vier Wochen später.
  • Das ist zu spät, entscheidet das OLG Hamburg. Der belieferte Betrieb muss die Ware trotz der eklatanten Mängel voll bezahlen.
  • Im Urteil stellt das Gericht klar, worauf es für Betriebe ankommt, wenn sie Mängel rügen.

Betriebe, die Ware von einem Lieferanten bekommen, müssen die Lieferung unverzüglich auf Mängel prüfen und sie gegebenenfalls anzeigen. So schreibt es Paragraf 377 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vor. Unternehmer, die ihren Pflichten nicht nachkommen, setzen ihre Gewährleistungsrechte aufs Spiel. Doch was ist, wenn die Lieferung ganz eklatante Mängel aufweist und der belieferte Betrieb das erst zwei beziehungsweise vier Wochen später anzeigt? Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg musste in so einem Fall entscheiden.

Mängelrüge: So reagieren Auftragnehmer richtig

Als Auftragnehmer haben Sie nicht alle Arbeiten auf der Baustelle selbst ausgeführt. Trotzdem beschwert sich der Bauherr wegen angeblicher Mängel bei Ihnen. Wir haben einen Experten gefragt, was Sie in so einem Fall machen können.
Artikel lesen

Eklatanter Mangel: Betrieb liefert helle statt dunkle Platten

Ein Metallbaubetrieb beliefert einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Sichtschutzwänden. Doch dabei handelt es nicht um dunkle, beschichtete Eternitplatten, wie es der Vertrag vorsieht. Die gelieferten Platten sind helle und unbeschichtete Eterplan-Platten. Knapp drei Wochen später moniert der Garten- und Landschaftsbaubetrieb zunächst per E-Mail, dass die Platten dreckig angeliefert worden seien. Weitere zwei Wochen später rügt der Anwalt des Unternehmens, dass der Metallbaubetrieb die falschen Platten geliefert habe und fordert die Beseitigung der Mängel.

Das lehnt der Metallbaubetrieb mit der Begründung ab, der Garten- und Landschaftsbaubetrieb habe den Mangel zu spät gerügt, sodass die Lieferung als genehmigt gelte. Zudem fordert er noch die restliche Vergütung von rund 5.000 Euro. Doch die verweigert das belieferte Unternehmen.

Keine Mängelrechte: Auftraggeber hat Mängel zu spät gerügt

Das OLG Hamburg stellt sich auf die Seite des Metallbaubetriebs. Er habe Anspruch auf die ausstehende Zahlung. Außerdem könne der Garten- und Landschaftsbaubetrieb wegen § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen.

Diese Entscheidung stützt das Gericht auf § 377 Handelsgesetzbuch (HGB). Danach müssen Käufer nach der Lieferung unverzüglich prüfen. Werde dabei ein Mangel entdeckt, müsse er „unverzüglich dem Verkäufer nach Art und Umfang“ angezeigt werden. Verdeckte Mängel müssten ebenfalls unverzüglich gerügt werden, „nachdem sie später bekannt geworden sind“.

Die Rügefrist begann im Fall des Garten- und Landschaftsbaubetriebs mit der Lieferung. Da er die Verschmutzung der Platten mehr als zehn Tage später gerügt habe, sei die Rüge laut OLG Hamburg nicht rechtzeitig erfolgt. Denn die Verschmutzung sei bei der Untersuchung „ohne weiteres wahrnehmbar“ gewesen und der Mangel somit „aufdeckbar“.

Auch die Rüge der Materialabweichung erfolgte nach Einschätzung des Gerichts zu spät, da der Auftraggeber die Abweichung bei der Lieferung gekannt habe, den Mangel aber erst einen Monat nach der Lieferung gerügt habe.

Was bei einer Mängelrüge wichtig ist

Im Urteil stellte das OLG mit Verweis auf die Rechtsprechung auch klar, worauf es bei einer Mängelanzeige ankommt. So müsse ein Verkäufer dem Schreiben entnehmen, können in welchen Punkten und in welchem Umfang ein Käufer die gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß beanstandet. Anhand der Mängelanzeige müsse der Verkäufer die Beanstandungen prüfen und gegebenenfalls beheben können.

Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass der Käufer grundsätzlich in der Darlegungs- und Beweislast ist. Das gelte sowohl für das Vorliegen eines Mangels als auch dafür, dass dieser bei hinreichender Untersuchung nicht zu entdecken war.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. November 2019, Az.: 8 U 75/19

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Baurecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter Jetzt anmelden!

Auch interessant: [embed]https://www.handwerk.com/paragraf-377-hgb-so-pruefen-und-ruegen-sie-richtig[/embed]

Keine Ruhe bei der Mängelhaftung: Was Sie jetzt wissen müssen!

Die Reform der Mängelhaftung sollte Handwerker aus der Haftungsfalle befreien. Doch Lieferanten können die neuen Regeln durch AGBs aushebeln. Und das Handelsgesetz macht es Betrieben schwer, ihr Recht durchzusetzen.
Artikel lesen

Warum Verträge mit VOB/B-Klauseln bald riskant werden

Bauverträge mit VOB/B-Klauseln werden durch das neue Bauvertragsrecht erst einmal unsicherer. Abhilfe soll eine VOB-Novelle schaffen. Kommt sie rechtzeitig?
Artikel lesen

Frustriert von der Mitarbeitersuche?

handwerk.com und die Schlütersche helfen Ihnen Ihre offenen Stellen einfach, zeit- und kostensparend mit den richtigen Kandidaten zu besetzen! Mehr als 500 Betriebe vertrauen uns bei der Mitarbeitersuche!

Jetzt Bewerber finden!

Wir haben noch mehr für Sie!

Praktische Tipps zur Betriebsführung und Erfahrungsberichte von Kollegen gibt es dienstags und donnerstags auch direkt ins Postfach: nützlich, übersichtlich und auf den Punkt.
Melden Sie sich jetzt für unseren Newsletter an - schnell und kostenlos!
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Die Übermittlung erfolgt verschlüsselt. Zu statistischen Zwecken führen wir ein anonymisiertes Link-Tracking durch.
Gemeindemitarbeiter bei der Betriebsprüfung? Ist der geprüfte Betrieb Auftragnehmer der Kommune, gelten für die Prüfung besondere Regeln.

Steuern

Wenn der Auftraggeber an der Betriebsprüfung teilnimmt

Heikle Doppelrolle: Gemeinden vergeben Aufträge – und können Auftragnehmer zusammen mit dem Finanzamt prüfen. Wie sicher sind Betriebs- und Steuergeheimnisse?

    • Steuern
Baumrinden-Platten verschiedenen Holzes (von oben links nach unten rechts): Kiefer, Birke, Lärche, Eiche.

Holzhelden

Bauen mit Baumrinde?

Forschern ist es gelungen Baumrinde ohne weitere Zusatzstoffe zu Platten zu verpressen. Sie sehen Anwendungen im Innenausbau und Möbelbau.

    • Holzhelden
Schwarzarbeit vor Gericht: Das sagt die Rechtsprechung zu Geschäften ohne Rechnung.

Recht

5 Beispiele, warum Schwarzarbeit keine gute Idee ist

Dem Fiskus entstehen durch Schwarzarbeit hohe Schäden. Diese Urteile zeigen, was Unternehmern blüht, wenn sie sich auf Geschäfte ohne Rechnung einlassen.

    • Recht
Leichtere Schuhe, trockene Füße: Dafür soll ein neues Obermaterial für Schuhe sorgen.

Panorama

Die Arbeitssicherheit-Trends 2024

Ob Arbeitsschuhe für Handwerker, die unter Hallux valgus leiden, oder Kleidung, die im Dunkeln ohne Batterie und Kabel leuchtet: Diese Neuheiten sollten Sie kennen.

    • Panorama