Finanzämter haben beim Verhängen eines Verzögerungsgeldes zwar einen Ermessensspielraum. Dennoch müssen sie eine gute Begründung liefern, wenn sie eine solche Strafe aussprechen. Andernfalls können sich Betroffene vor dem Finanzgericht gegen die Zahlung wehren.
Dass eine gute Begründung gar nicht so einfach ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen (Urteil vom 12.07.2016, Az.: 9 K 512/14). Ein Verzögerungsgeld kippte das Gericht in dem Fall mit folgender Begründung:
- Finanzämter haben auch andere, mildere Mittel wie zum Beispiel die Androhung eines Zuschlags oder eines Zwangsgeldes. Verhängt das Finanzamt gleich ein Verzögerungsgeld und probiert mildere Mittel gar nicht erst aus, so muss es das im Bescheid über das Verzögerungsgeld begründen.
- Außerdem muss das Finanzamt im Bescheid einzelfallbezogen begründen, warum es das Verzögerungsgeld überhaupt festgesetzt hat. Ein Ermessensfehler wäre es, wenn das Finanzamt in der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerzahlers grundsätzlich als ausreichende Begründung anführt.
Hintergrund: Bei einer Betriebsprüfung haben Betriebe eine Mitwirkungspflicht. Dazu gehört es auch, relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Verzögerungen kann das Finanzamt ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro festlegen.
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