Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, verletzt er laut Arbeitsgericht Siegburg seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwer. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber könne in solchen Fällen gerechtfertigt sein.
Der Fall: Ein Azubi muss in der Berufsschule an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zur Nachprüfung. Am ersten Tag meldet er sich bei seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig und legt ein Attest vor. Am ersten Prüfungstag nimmt der Azubi nicht teil. Stattdessen geht er ins Fitnessstudio, wo er intensives Krafttraining absolviert. Der Betrieb erfährt davon, kündigt dem Azubi fristlos.
Das Urteil: Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Siegburg. Es habe ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen. Nach Auffassung des Gerichts habe sich der Azubi die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nur ausstellen lassen, um den beiden Prüfungen zu entgehen. Dies stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar.
Die Argumentation des Azubis, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen, glaubte das Gericht nicht. Vielmehr ging es davon aus, dass der junge Mann nie krank gewesen ist. Er habe sich nur krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung zu gehen.
Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Betrieb nicht zuzumuten. Azubis dürften grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass es Ausbilder hinnehmen, wenn Azubis falsche AU-Bescheinigungen vorlegen, um einer anstehenden Prüfung zu entgehen.
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