Kündigungsgrund: Die Drohung mit körperlicher Gewalt ist keine Grundlage für vertrauensvolle Zusammenarbeit.
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Kündigungsgrund: Die Drohung mit körperlicher Gewalt ist keine Grundlage für vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Urteil

Wer dem Chef droht, fliegt raus!

Eine fristlose Kündigung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Was ist, wenn ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten und dessen Familie bedroht?

Der Fall: Zwischen einem Busfahrer und seinem Arbeitgeber kam es wiederholt zu Streit. Im Mittelpunkt standen die Einnahmen aus dem Verkauf von Bustickets. Der Arbeitgeber warf dem Fahrer vor, das Geld immer wieder zu spät abgegeben und damit gegen eine Dienstanweisung verstoßen zu haben. Mehrfach wurde der Fahrer deswegen abgemahnt.

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Der Streit eskalierte: Während eines Personalgesprächs zu den Vorwürfen bedrohte der Fahrer seinen Vorgesetzten und dessen Familie. Das Verkehrsunternehmen kündigte ihm daraufhin fristlos.

Der Fahrer klagte. Er bestritt vor Gericht die Drohung und argumentierte, niemand habe sich an die Dienstanweisungen gehalten. Daher seien auch die Abmahnungen unbegründet.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied im Sinne des Arbeitgebers. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Fahrer seinen Vorsetzten und dessen Familie glaubhaft bedroht habe. Daher sei es dem Unternehmen nicht zuzumuten, länger mit dem Fahrer zu arbeiten. Ein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung sei damit gegeben. (Urteil vom 19. Januar 2022, Az. 12 Sa 705/21)

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