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Urteil

Fristlose Kündigung wegen Fehlens in der Probezeit?

Darf ein Arbeitgeber fristlos kündigen, wenn ein neuer Mitarbeiter während der Probezeit unentschuldigt fehlt? Darüber entschied jetzt ein Gericht.

Um einem Mitarbeiter die fristlose Kündigung auszusprechen, muss ein gewichtiger Grund vorliegen. Reicht dafür ein unentschuldigter Fehltag in der Probezeit? Den Streit darüber hat jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

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Der Fall: Eine neue Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei fehlte in der ersten Woche ihrer Beschäftigung nach zwei genehmigten freien Tagen am dritten Tag unentschuldigt. Erst ab dem kommenden Tag konnte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Ihr Arbeitgeber hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine fristgerechte Kündigung abgeschickt. Das Fehlen aber veranlasste ihn, der Frau zusätzlich noch fristlos zu kündigen. Gegen die fristlose Kündigung klagte die Mitarbeiterin. Ihr Arbeitgeber hätte sie ihrer Ansicht nach zunächst abmahnen müssen. Der Arbeitgeber hingegen sprach von einem „gescheiterten Arbeitsverhältnis“. Daher habe es keiner Abmahnung bedurft.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht entschied im Sinne der Klägerin. Zwar könne unentschuldigtes Fehlen ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Dafür müsse aber eine beharrliche Arbeitsverweigerung vorliegen. Ein einzelner Fehltag sei hingegen kein ausreichender Grund. Der Arbeitgeber hätte die Frau zunächst abmahnen müssen, urteilten die Richter.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Juni 2020, Az. 1 Sa 72/20

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