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Politik und Gesellschaft

Gebäudeenergiegesetz: Was ändert sich für Handwerker

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz, das seit 1. November in Kraft ist, kommen auf Handwerksbetriebe vor allem zwei wichtige Neuerungen zu.

Seit dem 1. November ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es fasst die bisherigen Regelungen der Energieeinsparverordnung, des Energieeinspargesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in einem Gesetz zusammen.

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Für Handwerksbetriebe ergeben sich in erster Linie zwei wichtige Änderungen.

1. Energieausweise dürfen künftig auch für Nichtwohngebäude ausgestellt werden

Bislang durften Handwerksmeister, die sich zum „qualifizierten Energieberater“ fortgebildet hatten, Energieausweise nur für Wohngebäude ausstellen. Das hat sich nun geändert: Wer eine entsprechende Fortbildung nachweisen kann, darf auch als Handwerksmeister Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen.

„Damit wird die Relevanz des Handwerks als Experte für Gebäudeenergieeffizienz erheblich gestärkt“, lobt der Zentralverband des Deutschen Handwerks.

2. Hinweis auf Beratungspflicht

Das GEG sieht vor, dass sich Eigentümer von Ein- bis Zweifamilienhäusern beraten lassen müssen, wenn sie an den Außenbauteilen ihrer Immobilie eine energetische Sanierung vornehmen lassen und Berechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt werden. Bedingung: Diese Beratung wird als Einzelleistung und kostenlos angeboten. Handwerksunternehmen sind nun wiederum verpflichtet, Kunden, die eine solche Sanierung beauftragen wollen, mit Abgabe des Angebots auf diese Pflicht aufmerksam zu machen.

Im Gesetz ist jedoch nicht genau festgelegt, wie diese Pflicht erfüllt werden muss. Handwerkskammern und Branchenverbände sind derzeit dabei, passende Schreiben zu formulieren und dann den Betrieben zur Verfügung zu stellen.

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