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Steuern

Geldwäsche? Zu viel Bargeld macht verdächtig!

Fehlalarm mit Folgen: Banken melden Bargeldzahlungen bei Verdacht auf Geldwäsche. Selten ist was dran – doch das Finanzamt wird in jedem Fall nachfassen.

  • Bei ungewöhnlichen Bareinzahlungen – und auch bei Überweisungen – erstatten Banken immer öfter Anzeige wegen des Verdachts auf Geldwäsche und Steuerhinterziehung.
  • Verfahren wegen Geldwäsche werden meistens schnell eingestellt. Doch die Unterlagen landen bei den Steuerbehörden. Mögliche Folgen: Nachfragen, Betriebsprüfungen, Steuerstrafverfahren.
  • Bankkunden sollten vorsorglich ihre Hausbank über die Höhe regelmäßiger wie auch außergewöhnlicher Transaktionen informieren und Rückfragen verlangen, falls Zweifel bestehen.
  • Und Kunden sollten deutlich machen, dass sie sich bei einer unbegründeten Geldwäscheanzeige eine andere Bank suchen.

Kreditinstitute scheinen ihre Informationspflichten bei dem Verdacht auf Geldwäsche „zunehmend kundenfeindlich“ auszulegen. Diese Beobachtungen macht der Rechtsanwalt Ingo Minoggio. Leidtragende sind Betriebe, die ungewöhnliche Bareinzahlungen auf ihre Geschäftskonten vornehmen. Das Problem könne auch bei Überweisungen auftreten.

Auslöser sei eine Verschärfung der Geldwäschevorschriften Ende 2015. „Wenn ungewöhnliche Geldflüsse auf einem Konto auftauchen, meinen die Banken jetzt, das sei Steuerhinterziehung und Geldwäsche – und deswegen müsste das nach der Geldwäschevorschrift gemeldet werden.“

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Trugschluss: Ungewöhnliche Beträge = Steuerhinterziehung = Meldepflicht

Rechtsanwalt Ingo Minoggio ärgert das Vorgehen der Banken aus mehreren Gründen. Schon die Annahme sei absurd, dass jeder Bareinzahler Steuern hinterziehen will. Doch rein rechtlich geht es ihm um einen anderen Punkt: Meldepflichtig sind Banken nur, wenn das Geld aus bestimmten Straftaten stammen könnte. Dazu zählt zwar Steuerhinterziehung. Doch „zum Zeitpunkt der Einzahlung hat der Einzahler die Steuern noch nicht hinterzogen, das passiert erst mit der Steuererklärung.“

Schon deshalb müssten Banken solche Geldbewegungen „ganz sicher nicht melden“, betont Minoggio. „Und wenn sie nicht gemeldet werden müssen, dann dürfen die Banken sie auch nicht melden, weil sie in einer vertraglichen Schweigepflicht und in einer Treuepflicht gegenüber dem Kunden stehen.“

Doch die Praxis sehe anders aus. Bankkunden werde pauschal Geldwäsche und Steuerhinterziehung unterstellt. „Banken liefern ihre Kunden grundlos mit Geldwäscheanzeigen ans Messer“, sagt Minoggio. Und das werde in jedem Fall zu Nachfragen des Finanzamtes führen.

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Welche Folgen hat eine Anzeige wegen Geldwäsche?

In den seltensten Fällen werde nach einer Geldwäscheanzeige auch ein Strafverfahren wegen Geldwäsche eröffnet, berichtet Minoggio. „Fast alle Ermittlungen werden mangels Tatverdacht sofort wieder eingestellt.“

Aus dem Schneider sind Bankkunden damit nicht. Stattdessen landet der Vorgang nun bei den Steuerbehörden. Es drohen:

  • Nachfragen zu Herkunft des Geldes
  • Betriebsprüfung
  • Steuerstrafverfahren
  • Durchsuchungen

„So ein Steuerstrafverfahren kann schweren Schaden anrichten, auch bei völlig korrekter Erfüllung aller Steuerpflichten“, weiß der Jurist. „Dass ein Finanzamt nach so einer Meldung gar nichts unternimmt, kommt nach unserer Erfahrung fast nie vor.“

Welche Beträge sind verdächtig?

Eigentlich liegt die kritische Grenze für Bareinzahlungen bei 10.000 Euro. Doch auch mit kleineren Beträgen können Betriebe in den Geldwäscheverdacht geraten: Auch bei ungeklärten mehrfachen Einzahlungen vierstelliger Beträge bestehe eine Meldepflicht, sagt Rechtsanwalt Ingo Minoggio. Selbst bei dreistelligen Beträgen sei eine Anzeige nicht völlig auszuschließen, „wenn jemand etwa plötzlich über einen längeren Zeitraum alle zwei Tage 900 Euro in bar einzahlt“.

Und wie sieht die Lage aus, wenn es sich um Betriebe mit hohem Anteil an Bareinnahmen handelt? Zum Beispiel Bäcker, Fleischer oder Friseure? Sie sind nach Einschätzung des Experten nur dann gefährdet, wenn eine Bareinzahlung deutlich von den sonst für den Betrieb üblichen durchschnittlichen Werten abweicht.

Wie können sich Bankkunden vor dem Verdacht der Geldwäsche schützen?

Um eine Anzeige wegen Geldwäsche zu vermeiden, rät Minoggio zum Kontakt mit der Hausbank:

  • Über Zahlungseingänge informieren: „Für jedes Konto gibt es dort einen Kontoführer, einen Sachbearbeiter. Und der muss wissen, wann und in welchem Umfang üblicherweise Zahlungseingänge kommen.“ Stehen darüber hinaus außergewöhnliche Ein- oder Auszahlungen an, sollten Bankkunden den Kontoführer vorher darüber informieren.
  • Zu Rückfragen auffordern: „Bankkunden sollten gegenüber dem Kontoführer klarstellen, dass sie Rückfragen erwarten, falls auf Seiten der Bank bei einer Transaktion noch Klärungsbedarf besteht.“
  • Mit Konsequenzen drohen: Deutlich machen sollten Bankkunden auch die Folgen einer unbegründeten Geldwäscheanzeige: „Da muss man wirklich eindeutig damit drohen, dass man die Kundenbeziehung sofort beenden und von dem Vorfall auch im Bekanntenkreis erzählen wird.“
  • Nicht abwimmeln lassen: Nach Minoggios Erfahrung, versuchen sich Kundenberater der Banken aus der Verantwortung zu stehlen. Über Geldwäscheanzeigen entscheide die Compliance-Abteilung, der Kontoführer habe damit nichts zu tun. Minoggio: „Das stimmt nicht. Der Kontakter zum Kunden wird immer mit hinzugezogen.“

Was tun nach einer Anzeige wegen Geldwäsche?

Erfährt ein Bankkunde von einer Geldwäscheanzeige, sollte er vorsorglich seinen Steuerberater informieren. Denn das Finanzamt wird mindestens Nachfragen haben. Deutet das Finanzamt ein mögliches Steuerstrafverfahren an, so raten Steuerberater mittlerweile dazu, einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen.

Und was ist mit der Bank? Wenn die Anzeige unberechtigt war, seien theoretisch Ansprüche gegen die Hausbank wegen der daraus entstehenden Kosten möglich, sagt Minoggio. „Ich glaube nur nicht, dass sich die Banken darauf einlassen. Vielleicht kann man eine Vereinbarung aushandeln, wenn der Kunde für die Bank wichtig ist. Aber auf dem Rechtsweg dürfte es schwierig werden.“

Umso wichtiger sei es, dass die Kreditinstitute und ihre Verbände selbst aktiv werden. Der Experte sieht dort einen erheblichen Nachschulungsbedarf, wann was zu melden ist: „Natürlich kann kein Kunde von seiner Hausbank verlangen, Pflichten nach Geldwäschegesetz unerledigt zu lassen. Aber man kann sehr wohl verlangen, dass die Meldepflichten nicht zulasten der Kunden vorsorglich erfüllt werden, wenn sie bei näherer Betrachtung nach Recht und Gesetz hätten verneint werden müssen.“

Hintergrund: Warum Bareinzahlungen keine Steuerhinterziehung sind und dennoch gemeldet werden

Tatsächlich sind Kreditinstitute zu einer Anzeige wegen Geldwäsche verpflichtet, wenn sie vermuten, dass das Geld aus einer Straftat stammen könnte. Neu – und damit der Auslöser für die verstärkten Verdachtsanzeigen: Seit 2015 ist auch die sogenannte Eigengeldwäsche strafbar.

Als Eigengeldwäsche gilt es, wenn ein Täter durch seine Straftat erworbenes Vermögen selbst in Umlauf bringt. Wenn also ein Krimineller zum Beispiel Einnahmen aus Raub, Menschenhandel oder Drogengeschäften auf sein Bankkonto einzahlt.

Allerdings ist auch Steuerhinterziehung eine Straftat, die unter die Geldwäschevorschriften fällt. Und wenn ein Steuerhinterzieher Geld aus Steuerhinterziehung in Umlauf bringt, handelt es sich um Eigengeldwäsche. Was die Banken im Verdachtsfall melden müssen.

Was zwar kompliziert, aber logisch klingt, hat nur einen Haken: Die Logik ist falsch. Selbst wenn das eingezahlte Geld zum Beispiel aus Schwarzarbeit stammt. Erlöse aus Schwarzarbeit fallen nicht unter die Geldwäschevorschriften.

Also bleibt nur der Verdacht, dass es sich um Einnahmen handelt, die nicht versteuert werden sollen. Vielleicht hat der Einzahler diese Absicht. Eine Absicht ist jedoch noch keine Straftat. Eine Steuerstraftat wird daraus erst, wenn er seine Steuererklärung abgegeben hat.

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