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Zwei Gerüstbauer bauen ein Gerüst auf

Politik und Gesellschaft

Gerüstbau: Dieser Mindestlohn soll ab Mai 2018 gelten

Die Tarifpartner im Gerüstbauer-Handwerk haben sich auf einen neuen Mindestlohntarifvertrag geeinigt. Allgemeinverbindlich ist die neue Lohnuntergrenze aber noch nicht.

Ende April läuft der aktuell gültige Mindestlohntarifvertrag für den Gerüstbau aus. Deshalb haben sich die Bundesinnung Gerüstbau und die IG Bau jetzt auf eine neue Lohnuntergrenze geeinigt. Demnach soll der Branchenmindestlohn zum 1. Mai bundesweit auf 11,35 Euro steigen. Das entspricht einer Steigerung um 35 Cent je Arbeitsstunde.

Im November 2017 hatten die Tarifpartner die Verhandlungen zunächst ergebnislos abgebrochen. Sie konnten sich damals weder auf einen neuen Mindestlohn noch auf eine Erhöhung von Löhnen und Ausbildungsvergütungen einigen.

Die Arbeitgeber hätten sich beim Mindestlohn in den nächsten drei Jahren eine Steigerung um rund 6,4 Prozent auf 11,70 vorstellen können, wie die Bundesinnung Gerüstbau Ende letzten Jahres mitteilte. Doch dann habe die Gewerkschaft die Tarifverhandlungen abgebrochen.

Mittlerweile liegt zumindest eine Einigung auf einen Anschlusstarifvertrag für den Mindestlohn vor. Damit die neue Lohnuntergrenze in Kraft treten kann, muss die Bundesregierung sie noch für allgemeinverbindlich erklären.

Was noch nicht vorliegt, ist eine Einigung beim Lohntarifvertrag. Die Bundesinnung Gerüstbau hat aber bereits angekündigt, dass es diesbezüglich einen neuen Termin geben werde.

Zum 1. Mai steigen auch die Branchenmindestlöhne im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk sowie im Maler- und Lackiererhandwerk. Anfang 2018 wurden bereits die Lohnuntergrenzen im Elektrohandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk, im Dachdeckerhandwerk sowie im Bauhauptgewerbe angehoben.

Artikel vom 21. März 2018, aktualisiert am 23. März 2018.

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