Laut einem FAQ des Bundesgesundheitsministerium trifft die einrichtungsbezogene Impfpflicht auch Handwerker.
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Laut einem FAQ des Bundesgesundheitsministerium trifft die einrichtungsbezogene Impfpflicht unter Umständen auch Handwerker.

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Corona

Impflicht: Leichte Entwarnung für Handwerker in Gesundheitseinrichtungen

Zum 16. März kommt die Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Laut einem neuen FAQ sollen nun doch nicht alle Handwerker davon betroffen sein.

  • Für Handwerker, die regelmäßig in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen arbeiten, gilt ab Mitte März die Einrichtungsbezogene Impfpflicht.
  • Neu: Die Impfpflicht soll nun doch nicht so streng ausfallen, wie noch vor einigen Wochen angekündigt. Nur wer regelmäßig in solchen Einrichtungen arbeitet, fällt unter die Pflicht.
  • Ob Handwerker bei ihrer Arbeit Kontakt mit Patienten oder Pflegebedürftigen haben, spielt für die Impfpflicht keine Rolle.
  • Den notwendigen Nachweis können Handwerker künftig mit Hilfe eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines ärztliches Zeugnisses erbringen.
  • Für die Kontrolle sind die Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen zuständigen. Per Absprache können sie die Kontrolle aber auf Betriebe abwälzen.

Um Patienten und Pflegebedürftige besser vor einer Covid-19-Infektion zu schützen, haben Bundestag und Bundesrat die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht beschlossen. Sie gilt ab dem 16. März 2022 für die Arbeit in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen. Mit einem FAQ hat das Bundesministerium jetzt die wichtigsten Fragen zur Umsetzung dieser Impfpflicht beantwortet.

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Wen trifft die einrichtungsbezogene Impfpflicht?

Dem neuen Papier zufolge trifft die Impfpflicht alle Personen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen „regelmäßig“ und „nicht nur zeitlich vorübergehend“ sind. Dem FAQ zufolge gilt die Impfpflicht für Friseure, die zum Haare schneiden in die Einrichtungen kommen. Gleiches gilt für Handwerker, die dort „regelmäßig tätig sind“ und beispielsweise „Reparaturen im Gebäude durchführen“.

Doch was bedeutet das genau – sind alle Handwerker der Bau- und Ausbaugewerke von der Impfpflicht betroffen? Nein, sagt Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen (LBN): „Für Handwerker, die nur einmalig oder nicht regelmäßig in einer Einrichtung wie zum Beispiel einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim tätig sind, gilt die Impfpflicht nicht.“

Beispiel: Wenn ein Handwerksbetrieb an einem beziehungsweise an wenigen Tagen einen neuen Heizkessel einbaue oder eine neue Sicherheitsbeleuchtung installiere, dann spreche das Bundesgesundheitsministerium nicht von einer Regelmäßigkeit. Höltkemeier zufolge bedeute das, dass Betriebe in solchen Fällen nicht unter die Impfpflicht fallen.

Im Umkehrschluss bedeutet das: „Nur dann, wenn Beschäftigte von Handwerksbetrieben immer wieder in der Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung sind, dann soll die Impfpflicht auch für Handwerker gelten“, so die Juristin. Mögliche Praxisbeispiele seien die regelmäßige technische Wartung von DV-Anlagen oder die Reparatur von sanitären Anlagen.

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Trifft die Impfpflicht auch Praktikanten und Azubis von Handwerksbetrieben?

Der arbeitsrechtliche Status spiele für die Impfpflicht keine Rolle, sagt Höltkemeier. Es komme nur darauf an, ob Praktikanten und Auszubildende die Einrichtung einmalig betreten oder nicht. Wenn sie dort regelmäßig mit ihrem ausbildenden Gesellen unterwegs seien, gelte auch für sie die einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Räumlich von Patienten und Pflegebedürftigen getrennt: Was gilt dann?

Ob Handwerker, die regelmäßig in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig sind, direkten Kontakt mit Patienten oder Bewohnern haben, spielt keine Rolle. „Die Impfpflicht besteht auch dann, wenn sie regelmäßig in der Einrichtung sind und dann im Heizungskeller Heizung warten“, sagt die Juristin. Hintergrund sei, dass sie beim Betreten Kontakt mit den Mitarbeitern der Einrichtung hätten.

Nach Einschätzung von Höltkemeier könnte die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Handwerker lediglich dann in Frage gestellt werden, wenn es sich um ein komplett getrenntes Gebäudeteil mit eigenem Zugang handelt. Das dürften jedoch Ausnahmefälle sein.

Können Einrichtungen freiwillig auf strenge Regeln setzen?

Auch wenn Handwerker nicht unter die gesetzliche Nachweispflicht fallen, können Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen einen Impf- oder Genesenennachweis von Handwerkern verlangen. Möglich sei das aufgrund des Hausrechts, erläutert Höltkemeier. Das bedeute, dass die Einrichtungen unabhängig von einer bestehenden gesetzlichen Vorgabe eigene Zutrittsanforderungen festlegen und daran müssten sich dann auch Handwerker halten.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Welche Nachweise werden akzeptiert?

Dem FAQ zufolge haben die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Handwerker verschiedenen Möglichkeiten. Zulässig sind:

  1. Ein Impfnachweis über das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus: Möglich ist das zum Beispiel mit einem Impfpass oder mit dem Impfzertifikat in der CovPass-App.
  2. Ein Genesenennachweis, mit dem eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen wird. Voraussetzung ist der Nachweis eines positiven PCR-Test-Ergebnisses. Der positive PCR-Test darf maximal 90 Tage alt sein und muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Das Genesungszertifikat ist laut Höltkemeier in Arztpraxen oder Apotheken und es kann dann zum Beispiel in der CovPass-App gespeichert werden. Hinweis: Die App speichert die Gültigkeitsdauer des Genesungszertifikats bis maximal  90 Tage nach dem positiven Testergebnis. Danach müssen sich auch Genesene impfen lassen, um der Impfpflicht zu genügen.
  3. Ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

In welchen Einrichtungen gilt die Impfpflicht?

Das Bundesgesundheitsministerium listet im FAQ alle medizinischen und pflegerischen Einrichtungen auf, in denen die einrichtigungsbezogene Impfpflicht gelten wird. Dazu gehören zum Beispiel Krankenhäuser, Tageskliniken, Rehabilitationskliniken, Arztpraxen, Praxen sonstiger Heilberufe und Pflegeheime.

Die vollständige Liste aller betroffenen Einrichtungen finden Sie hier im FAQ des Bundesgesundheitsministeriums.

Wann und wem müssen Handwerker ihren Impfstatus nachweisen?

Mitarbeiter von Handwerksbetrieben, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit in einer Einrichtung aufnehmen, für die die Impfpflicht gilt, müssen dort einen Nachweis über ihren Impf- oder Genesenenstatus vorlegen. Per Absprache können Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen die Nachweiskontrolle laut FAQ aber auch auf deren Arbeitgebern übertragen.

Für Betriebe bedeutet das laut Höltkemeier dann, dass sie den Impfstatus ihrer Mitarbeiter morgens im Betrieb prüfen müssten, bevor diese in die Einrichtung fahren. Wenn Gesellen jedoch direkt von zu Hause aus in die Gesundheits- oder Pflegeeinrichtung fahren, müsse der Betrieb am Vortag geprüft haben, ob sie geimpft sind.

Missachtung der Impfpflicht: Wem droht eine Geldbuße?

Bis 2.500 Euro Bußgeld können künftig fällig werden, wenn die einrichtungsbezogene Impfpflicht missachtet wird. Dem FAQ zufolge trifft das dann die Leitung der jeweiligen Einrichtung. Doch finanzielle Folgen für Betriebe sind nicht ganz ausgeschlossen.

Laut Höltkemeier müssen die Einrichtungen zwar grundsätzlich prüfen, wer dort unterwegs ist. Denkbar sei aber, dass sie Handwerksbetriebe bei Aufträgen künftig darauf hinweisen, dass in der Einrichtung nur geimpfte Mitarbeiter eingesetzt werden dürfen. „Es ist durchaus möglich, dass sich einige Einrichtungen im Vorfeld von den Arbeitgebern entsprechende Bestätigungen ausstellen lassen wollen“, so die Juristin. Falls Betriebe dabei dann einen Fehler machten – in dem sie zum Beispiel etwas Falsches bestätigen oder Ungeimpfte entsenden – könnte ein Bußgeld ihnen gegenüber fällig werden.

Beitrag vom 18. Januar 2022, aktualisiert am 22. Februar 2022.

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