Auf einen Blick:
- Seit 1. Januar 2019 beträgt die Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung 1.038,33 Euro im Monat.
- Die Krankenkassen setzen das neue Recht automatisch um. Versicherte müssen sich also nicht bei ihrer Kasse melden, um von der Neuerung zu profitieren.
- Die Beitragsfestsetzung erfolgt auf Grundlage eines zweistufigen Verfahrens. Die Kassen legen die Beiträge dabei auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheids zunächst vorläufig fest. Ändert sich das Einkommen im folgenden Kalenderjahr, passen die Kassen den Beitrag bei Bedarf rückwirkend an.
- Die Folge: Wer im Vorjahr zu hohe Beiträge gezahlt hat, bekommt Geld zurück. Wer zu niedrige Beiträge gezahlt hat, muss nachzahlen.
- Selbstständige, die sich erst jetzt krankenversichern, müssen unter Umständen Versicherungsbeiträge nachzahlen.
Selbstständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Bei der Festsetzung der monatlichen Beiträge haben ihnen die Krankenkassen dabei bislang ein fiktives monatliches Einkommen von mindestens 2.283,75 Euro unterstellt. Gerade für Selbstständige mit geringem Einkommen war das eine große finanzielle Belastung. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz Abhilfe geschaffen und die Mindestbemessungsgrundlage zum Jahreswechsel deutlich abgesenkt. Seit 1. Januar 2019 liegt sie bei 1.038,33 Euro im Monat. Damit sinkt der monatliche Mindestbeitrag um mehr als die Hälfte und beträgt jetzt für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch rund 160 Euro. Davon profitieren alle Selbstständigen, deren monatliches Einkommen unter 2.283,75 Euro liegt.
Müssen Selbstständige etwas tun, damit sie vom neuen GKV-Mindestbeitrag profitieren?
Dem GKV-Spitzenverband zufolge setzen die Krankenkassen das neue Recht automatisch um. Das bedeutet: Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige müssen sich nicht bei ihrer Krankenkasse melden, um von der Absenkung des GKV-Mindestbeitrags zu profitieren.
Wann genau können Selbstständige mit einer Entlastung rechnen?
Die neue Beitragsbemessungsgrundlage gilt seit dem 1. Januar 2019. Sie greift damit für alle Beiträge, die die Krankenkassen für freiwillig Versicherte festsetzen. Allerdings weist der GKV-Spitzenverband darauf hin, dass die Beitragsfestsetzung zunächst immer nur vorläufig erfolgt.
Wie funktioniert die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte?
Die Krankenkassen setzen die Beiträge in einem zweistufigen Verfahren fest.
- Stufe 1: Zunächst bestimmen sie einen vorläufigen Beitrag. Grundlage dafür ist der jeweils aktuelle Einkommenssteuerbescheid. Damit werden die Beiträge für 2019 beispielsweise anhand der Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2017 berechnet.
- Stufe 2: Rückwirkend legen die Krankenkassen die Beiträge endgültig fest. Das geschieht, sobald die Selbstständigen ihren neuen Einkommenssteuerbescheid bei ihrer Versicherung einreichen. Das bedeutet: Die Beiträge für das Jahr 2019 können erst dann endgültig berechnet werden, sobald der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 vorliegt.
Laut GKV-Spitzenverband wird durch das zweistufige Verfahren sichergestellt, dass bei der Beitragsbemessung die Einnahmen berücksichtigt werden, die freiwillig Versicherte in einem Kalenderjahr tatsächlich erzielt haben. Die Folge: Einnahmeschwankungen werden vollständig berücksichtigt.
Können Selbstständige auch mehr zahlen als den Mindestbeitrag, obwohl sie gar nicht viel verdienen?
Grundsätzlich kann das nicht vorkommen, so der GKV-Spitzenverband. Allerdings seien dabei zwei Besonderheiten zu beachten.
Temporär können Krankenkassen von freiwillig Versicherten durchaus Beiträge verlangen, die zu hoch angesetzt sind. Grund dafür ist das zweistufige Verfahren der Beitragsfestsetzung. Weist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid ein Arbeitseinkommen aus, das über der Beitragsbemessungsgrundlage liegt, wird der monatlich zu zahlende Beitrag auf dieser Grundlage vorläufig festgelegt. Dieser Beitrag gilt selbst dann, wenn im laufenden Jahr die tatsächlichen Einnahmen der Versicherten die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro monatlich unterschreiten. Das hat zur Folge, dass die Versicherten zunächst zu hohe Beiträge an ihre Krankenkasse abdrücken müssen. Rückwirkend werden die Beiträge allerdings korrigiert, so der GKV-Spitzenverband. Das geschieht, sobald der Einkommenssteuerbescheid vorliegt.
Selbstständige, die verheiratet sind, können unter Umständen selbst bei geringem Einkommen einen monatlichen Beitrag zahlen, der über dem Mindestbeitrag liegt. Möglich ist das, wenn sie einen Ehepartner haben, der nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert ist. Denn in solchen Fällen werden laut GKV-Spitzenverband bei der Beitragsermittlung nicht nur die Einnahmen der freiwillig Versicherten berücksichtigt sondern auch die Einnahmen von deren Ehepartner.
Können Selbstständige auch noch unter den Mindestbeitrag kommen?
Das ist laut GKV-Spitzenverband grundsätzlich nicht möglich. Grund dafür ist, dass es für alle Versicherten nur noch eine Mindestbemessungsgrundlage gibt. Die liegt seit Jahresanfang einheitlich bei 1.083,33 Euro.
Müssen Selbstständige nachzahlen, wenn sie sich erst jetzt versichern?
Nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbands dürften solche Fälle „praktisch nur in absoluten Ausnahmefällen eintreten“. Grund dafür sei, dass zum 1. August 2013 die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung eingeführt wurde. Sie gilt seither für Versicherte, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet. Laut Paragraf 188 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) besteht ihre Versicherung nach dem Ausscheiden als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Wenn Selbstständige trotz der bestehenden Krankenversicherungspflicht bislang über keinen Versicherungsschutz verfügten, hat das aber Folgen. Laut GKV-Spitzenverband „müssen Beiträge tatsächlich nacherhoben werden“. Und das kann Selbstständige teuer zu stehen kommen. Denn laut Sozialgesetzbuch gibt es eine Verjährungsfrist für Sozialversicherungsbeträge. Sie beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Das bedeutet: Versicherte müssen ihre Beiträge schlimmstenfalls für bis zu vier Jahre nachzahlen.
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