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Schäden am Dach

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Gewährleistungsrecht

Haftungsübernahme: Hier sind Innungsbetriebe im Vorteil!

Bei Materialfehlern können Handwerker auf die neue Mängelhaftung setzen – oder auf die direkte Haftungsübernahme der Hersteller. Von deren Vorteilen profitieren allerdings nur Innungsbetriebe.

Auf einen Blick:

  • Durch die Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung bekommen Handwerker im Gewährleistungsfall jetzt auch die Ein- und Ausbaukosten erstattet.
  • Das war jahrelang eine Haftungsfalle für Handwerker, die in der Vergangenheit zum Teil durch Verbändevereinbarungen aus der Welt geschafft wurde.
  • Die Instrumente wie die Haftungsübernahmevereinbarungen im SHK- und Elektrohandwerk sowie die Materialgarantie bei den Dachdeckern gibt es trotz der gesetzlichen Neuerung noch immer.
  • Sie bieten Innungsbetrieben weiterhin Vorteile gegenüber der verbesserten gesetzlichen Regelung: Dazu gehören beispielsweise ein direkter Zugriff auf den Hersteller, andere Fristen oder der Verzicht auf die Umkehr der Beweislast.

Ob Haftungsübernahmevereinbarungen oder Materialgarantie – Instrumente wie diese gibt es im Handwerk schon lange. Hinter diesen Namen verbergen sich Vereinbarungen, die einige Verbände für ihre Mitglieder mit Herstellern getroffen haben. Das Ziel war, bestehende Gesetzeslücken bei der Gewährleistung zu schließen. Doch die hat der Gesetzgeber mit der Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung weitestgehend geschlossen: Denn seit Anfang 2018 haben Handwerker, die unwissentlich mangelhaftes Material verbauen, Anspruch auf den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten. Trotzdem gibt es sowohl die Haftungsübernahmevereinbarungen als auch die Materialgarantie noch. Haben sie noch eine Berechtigung?

Direkte Ansprüche gegenüber Herstellern im Gewährleistungsfall

„Das neue Recht hilft den Betrieben ungemein und führt dazu, die Lasten in den Fällen, in denen mangelhaftes Material geliefert wurde, angemessener zu verteilen“, sagt Arnd Hefer, Vorsitzender des Fachbereichs Wirtschaft beim Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH). Die Abwicklung der Aus- und Einbaukosten erfolge nach dem Kaufrecht konsequenterweise über die Vorhandelsstufe, so Hefer. Und das ist in der Regel der Großhandel und nicht der Hersteller.

Anders sehen es die Haftungsübernahmevereinbarungen (HÜV) vor, die der ZVEH mit insgesamt 11 Unternehmen abgeschlossen hat. Danach können sich Betriebe bei Gewährleistungsproblemen direkt an den Hersteller wenden. „Der Weg ist häufig schneller, weil die Klärung direkt mit dem Hersteller erfolgen kann, der sein Produkt kennt und dessen Werktor das Bauteil mit dem Mangel verlassen hat“, meint Hefer. Das komme auch den Kunden zugute. Schließlich erspare die HÜV in diesen Fällen die Abwicklung über die gesamte Vertriebskette hinweg und die damit verbundenen Unsicherheiten, so der Vorsitzende des Fachbereichs Wirtschaft. Von dem Verfahren profitieren allerdings nur Innungsbetriebe. Nicht-Innungsbetriebe müssen sich bei Produktmängeln somit zunächst an den Lieferanten wenden, wie es das neue Gesetz vorsieht.

Haftungsübernahmevereinbarungen schließen Regelungslücken

Das Instrument der Haftungsübernahmevereinbarungen (HÜV) gibt es auch im SHK-Handwerk. Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) hat entsprechende Verträge mit insgesamt 86 Herstellern geschlossen. Ebenso wie im Elektrohandwerk können sich Innungsbetriebe bei Gewährleistungsfällen direkt an den Hersteller wenden. Doch das ist nach Einschätzung von Henning Gandesbergen, Referent für Recht beim ZVSHK, nicht der einzige Vorteil. „Trotz der Gesetzesreform sind im Gewährleistungsrecht nicht alle Probleme gelöst“, sagt der Syndikusanwalt. Kritisch werde es beispielsweise, wenn der Kauf des Materials und die Abnahme des Werks zeitlich weit auseinander liegen, denn:

  • Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beginnt im Kaufvertrag bereits mit Lieferung der Kaufsache, im Werkvertrag erst mit der Abnahme.
  • Treten Mängel auf, die auf ein fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, können Betriebe den Lieferanten unter Umständen nicht mehr in Regress nehmen, wenn die Lieferung zeitlich deutlich vor Abnahme stattfindet und die Gewährleistung im Kaufvertrag bereits abgelaufen ist.

„Diese Haftungslücke wird durch die HÜV mit den Herstellern geschlossen“, betont Gandesbergen. Auch deshalb sieht er trotz des neuen Gewährleistungsrechts weiterhin eine Relevanz für die Vereinbarung mit den Herstellern. Und das geht offenbar nicht nur ihm so: „Pro Jahr bekommen wir etwa zwei bis drei Anfragen von Herstellern, die auch Interesse an einer HÜV haben“, berichtet der ZVSHK-Referent. Das zeige, dass die Vereinbarungen nach wie vor ein wichtiges Thema sind.

Materialgarantie: Keine Umkehr der Beweislast nach sechs Monaten

Weiter als die neue gesetzliche Regelung geht auch die sogenannte Materialgarantie. So heißt die Vereinbarung, die der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) zugunsten der Innungsbetriebe mit Herstellern abgeschlossen hat. „Für alle Produktgruppen bestehen mittlerweile Materialgarantien, so dass diese bei der Materialauswahl durch die Betriebe berücksichtigt werden können“, sagt Josef Rühle, ZVDH-Geschäftsführer für den Bereich Technik. Auch er sieht trotz der Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung weiterhin eine Berechtigung für die Vereinbarungen mit den Herstellern. Als Grund nennt Rühle die Diskrepanz bei den Gewährleistungsfristen. Schließlich müssten Handwerker gegenüber ihren Kunden länger für Fehler geradestehen als die Lieferanten gegenüber den Handwerkern.

„Deshalb haben wir uns vor Jahren mit den Herstellern auf einen Rahmenvertrag geeinigt, der dieses Problem aus der Welt räumt“, sagt Rühle. Bei Produktfehlern betrage die Gewährleistung der Hersteller sechs Jahre. Doch das ist nicht der einzige Punkt, in dem die Materialgarantie über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht. „Die Materialgarantie beinhaltet die Aussetzung der Umkehr der Beweislast gibt“, so der ZVDH-Geschäftsführer. Normalerweise greife nach sechs Monaten die Umkehr der Beweislast. Dann müssten Handwerker den Nachweis erbringen, dass ein Produkt bei Auslieferung nicht mangelfrei war.

Welchen Vorteil haben die Vereinbarungen für die Hersteller?

Ob direkterer Weg, andere Fristen oder der Verzicht auf die Umkehr der Beweislast – für Innungsbetriebe bringen die Verbändevereinbarungen Vorteile mit sich. Doch welchen Nutzen haben die Hersteller? Nach Einschätzung des ZVEH stehen Unternehmen, die eine HÜV abschließen, besonders zur Qualität ihrer Produkte. Das stärke sowohl den Vertrieb als auch das Image.

Der Leuchtenhersteller Bega sieht aber noch weitere Vorteile des Instruments. „Die HÜV ermöglicht ein abgesichertes und pragmatisches Verfahren zur unmittelbaren Abwicklung von Mängelgewährleistungsfällen zwischen den HÜV-Partnern und der den Innungsbetrieben“, sagt der geschäftsführende Gesellschafter Johannes Gantenbrink. Das habe für alle Beteiligten Vorteile und diene zudem der Zufriedenheit der Endkunden.

Die Materialgarantie bietet laut ZVDH-Geschäftsführer Josef Rühle noch einen weiteren Nutzen: „Es gibt ein Logo, dass die Hersteller für die Marketingaktionen und die Produktkommunikation nutzen können.“ Damit könnten die Hersteller die Positionierung ihrer Produkte bei den Dachdeckern entscheidend stärken.

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