- Späte Handwerker-Rechnungen haben einige Nachteile – für Kunden und Betriebe.
- So zeigt ein aktuelles Urteil, dass eine späte Handwerker-Rechnung ein Grund für Schadenersatz sein kann. Die Richter setzten eine Frist von 6 Monaten.
- Noch nicht abgerechnete Leistungen aus vor 2018 abgeschlossenen BGB-Bauverträgen bergen ein anderes Risiko: Sobald die Abnahme erfolgt ist, beginnt die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch. Eine späte Rechnung kann das nicht stoppen.
- Für BGB-Verträge ab 2018 gilt hingegen: Kein Zahlungsanspruch ohne Schlussrechnung. Das hat Vor- und Nachteile.
- Bei VOB/B-Verträgen sieht die Lage anders aus: Hier können Kunden notfalls die Rechnung selbst erstellen – auf Kosten des Handwerkers.
Ein Handwerker lässt sich sehr viel Zeit mit der Rechnung? Kunden stören sich relativ selten daran, wenn sie erst später zahlen müssen. Doch aus Unternehmenssicht bringen solche Verzögerungen unnötige Risiken mit sich.
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Risiko #1: Schadenersatz wegen später Handwerker-Rechnung
Weil sich ein SHK-Betrieb mit der Schlussrechnung für Sanitär- und Installationsarbeiten mehr als sechs Monate Zeit ließ, hat ihn das Amtsgericht Limburg im vergangenen Jahr zu 740 Euro Schadenersatz verurteilt. Das Schreiben einer Rechnung sei eine vertragliche Nebenpflicht. Die Frist leitete das Gericht aus Paragraf 14, Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes ab. Der schreibt eine 6-Monats-Frist für das Ausstellen von Rechnungen vor, wenn es sich um eine steuerpflichtige Werklieferung handelt oder, wie in diesem Fall, um eine Leistung zwischen Unternehmern.
Die Arbeiten hatte der Handwerker im April 2015 im Auftrag eines Vermieters durchgeführt, die Rechnung im März 2016 geschrieben. Der wollte die Kosten von der Steuer absetzen, konnte sie aber erst für das Steuerjahr 2016 geltend machen. Steuerlich günstiger wäre es für ihn im Vorjahr gewesen. Den Schaden muss nun der Handwerker tragen. (Urteil vom 17. Mai 2018, Az. 4 C 1332/16 (17))
Für Rechtsanwalt Thomas Stein aus Limburg kam die Entscheidung überraschend. „Ein vergleichbares Urteil ist mir nicht bekannt“, sagt Stein, der den Handwerker vor Gericht vertreten hatte. „Die Anlehnung an das Umsatzsteuergesetz ist sehr ungewöhnlich. Diese ist eigentlich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und soll sicherstellen, dass die Steuereinnahmen zeitnah fließen.“ Angesichts dieses Urteils empfiehlt er, Handwerker-Rechnungen zeitnah, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten zu schreiben. „Dann ist man auf der sicheren Seite.“
Risiko #2: Zahlungsansprüche aus alten BGB können verjähren
Späte Schlussrechnungen haben noch einen anderen Nachteil, den viele Betriebe unterschätzen, sagt Bernd Hinrichs, Fachanwalt für Baurecht aus Aurich. Es geht um Leistungen aus BGB-Verträgen, die vor 2018 abgeschlossen wurden. Bei solchen Verträgen verjähren Zahlungsansprüche drei Jahre nach der Abnahme, falls der Handwerker nichts dagegen unternimmt. Denn nach der bis Ende 2017 geltenden Rechtslage hat der Auftragnehmer alleine schon durch die Abnahme einen Anspruch auf Bezahlung, auch ohne Rechnung. Sobald dieser Anspruch besteht, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist.
Die Folge: „Wir haben es immer wieder mit Handwerkern zu tun, die glauben, dass die Verjährung erst mit der Rechnung beginnt. Aber das funktioniert nicht, die Frist läuft ab Abnahme und die Verjährung kann ich durch eine Rechnung auf den letzten Drücker nicht aufhalten“, sagt Hinrichs.
Schon das sei Grund genug, eine Handwerker-Rechnung zügig auszustellen. „Dann wiegt sich der Handwerker nicht in falscher Sicherheit. Er merkt gegebenenfalls auch eher, dass die Verjährung droht und er die Verjährung durch einen Mahnbescheid oder eine Klage hemmen muss.“
Risiko #3: Ab 2018 ohne Rechnung kein Anspruch auf Bezahlung
Bei den Bauverträgen nach BGB hat sich Anfang 2018 mit der Einführung des neuen Bauvertragsrechts einiges geändert. Das gilt auch für die Bezahlung: Jetzt haben Handwerker erst dann Anspruch auf die Schlusszahlung, wenn der Kunde das Werk abgenommen hat und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Das regelt Paragraf 650g Abs. 4 BGB. „Die Verjährungsfrist startet nun wirklich erst mit dem Ausstellen der prüffähigen Schlussrechnung, diese Frist kann man nun wirklich beeinflussen“, sagt Hinrichs. Der Nachteil: „Ohne Rechnung hat ein Handwerker keinen Anspruch auf Bezahlung und kann auch nicht mahnen oder Zinsen geltend machen.“
Damit ziehe das Bauvertragsrecht mit Bauverträgen nach VOB/B gleich. Dort gilt gemäß Paragraf 16 Abs. 3 Satz 1 ebenfalls, dass ein Anspruch auf Bezahlung erst nach Abnahme und Schlussrechnung besteht.
Risiko #4: VOB/B-Kunde kann Handwerker-Rechnung erzwingen
Bei Bauverträgen nach VOB/B bringen späte Rechnungen eine weitere Gefahr mit sich, berichtet Rechtsanwalt Bernd Hinrichs: Wenn ein Auftragnehmer trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Kunden keine Rechnung schreibt, kann der Kunde selbst eine Rechnung erstellen – auf Kosten des Handwerkers.
„Das kommt durchaus vor, wenn zum Beispiel die öffentliche Hand eine Akte schließen will. Dann erstellt sie die Rechnung, führt damit die Fälligkeit und den Start der Verjährung herbei.“
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