Die Regeln zur Inflationsausgleichsprämie gelten noch bis Ende 2024: Bis dahin haben Handwerksbetriebe daher noch die Möglichkeit, ihren Mitarbeitenden die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsprämie zahlen. „Insgesamt sind pro Mitarbeiter bis zu 3.000 Euro möglich“, sagt Steuerberaterin Anne Billewitz von der Kanzlei Billewitz Steuern und Recht in Trier.
Inflationsausgleichprämie: Die wichtigsten Regeln im Überblick
Die Inflationsprämie wurde im Herbst 2022 temporär eingeführt, um die Folgen der gestiegenen Energiepreise abzufedern. Der Gesetzgeber hat Betrieben bei der Zahlung der Prämie bewusst Gestaltungspielraum gelassen:
- Die Höchstgrenze für die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie liegt bei 3.000 Euro.
- Wichtig für die Steuerfreiheit ist zudem, dass die Prämie zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt wird.
- Ob und wie viel Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zahlen, können sie in der Regel selbst entscheiden. Etwas anderes gilt nur, wenn Betriebe an einen Tarifvertrag gebunden sind, der eine Prämie vorschreibt.
- Betriebe haben die Möglichkeit, die Prämie zu stückeln. Wichtig ist aber, dass die Summe von insgesamt 3.000 Euro nicht überschritten wird.
- Ebenfalls wichtig ist, dass die Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
- Außerdem müssen Betriebe bei der Gewährung der Prämie kenntlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Weihnachtsgeld statt Inflationsprämie: Geht das?
Laut Billewitz können Betriebe die Inflationsprämie auch noch im Dezember 2024 an ihre Mitarbeitenden zahlen. Allerdings betont die Steuerberaterin: „Die Inflationsprämie darf das Weihnachtsgeld nicht ersetzen.“
Wichtig sei das insbesondere für Betriebe, die in den vergangenen Jahren regelmäßig Weihnachtsgeld an die Belegschaft gezahlt haben: „Solche Betriebe können die Inflationsprämie im Dezember nur gewähren, wenn sie auch das Weihnachtgeld in gewohnter Höhe an die Mitarbeitenden überweisen.“
Und was ist mit Handwerksbetrieben, die zuletzt kein Weihnachtsgeld gezahlt haben? „Sie können im Dezember die Inflationsprämie auszahlen.“ Gleiches gelte für Betriebe, in denen es in den vergangenen Jahren nur sehr sporadisch Weihnachtsgeld gegeben habe.
Inflationsprämie: Bis wann muss das Geld gezahlt werden?
Handwerksbetriebe, die die Prämie noch im Dezember 2024 an ihre Mitarbeitenden überweisen wollen, müssen laut Billewitz noch auf einen weiteren Punkt achten: „Die Inflationsprämie muss spätestens am 31. Dezember 2024 auf dem Konto der Mitarbeitenden eingehen.“
Der Steuerberaterin zufolge ist das wichtig, damit die Zahlung steuer- und sozialabgabenfrei bleibt. Und wenn die Überweisung dauert und das Geld doch erst Anfang 2025 bei den Mitarbeitenden eingeht? „Dann werden Steuern und Sozialabgaben fällig“, warnt Billewitz. Von der Prämie bleibe dann unterm Strich weniger für die Mitarbeitenden übrig.
Inflationsprämie: Dürfen Betriebe ihre Mitarbeitenden unterschiedlich behandeln?
Laut Billewitz müssen Betriebe, die ihren Mitarbeitenden eine Prämie zahlen, nicht allen die gleiche Summe überweisen. Aus arbeitsrechtlichen Gründen müsse es aber einen sachlichen, objektivierbaren Grund geben. Zum Beispiel könne die Höhe der Inflationsprämie von der Betriebszugehörigkeit oder der Funktion im Unternehmen abhängen.
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