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Erbschaft

Kapitalertragsteuer auf Erbe ist keine Nachlassverbindlichkeit

Wer als Erbschaft eine Gewinnausschüttung erhält, muss doppelt Steuern zahlen – auf das Erbe und auf den Kapitalertrag.

1 Min.05.03.2025, 09:07 Uhr
Von
Jörg Wiebking
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Auf einem Dokument mit dem Namen "Erbschaftssteuererklärung" liegt ein 100 Euro Schein, ein Kugelschreiber und zwei Münzen.
Kapitalertragsteuer keine Nachlassverbindlichkeit: Sie kann nicht vom Erbe abgezogen werden. Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Zitiervorschlag

Kapitalertragsteuer auf Erbe ist keine Nachlassverbindlichkeit. In: /recht/kapitalertragsteuer-auf-erbe-ist-keine-nachlassverbindlichkeit, 05.03.2025, /recht/kapitalertragsteuer-auf-erbe-ist-keine-nachlassverbindlichkeit (abgerufen am: 04.11.2026)

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Jörg Wiebking
Jörg Wiebking

Freier Autor für Betriebsführung, Recht und Steuern & Finanzen

Der Fall: Ein Sohn erbte vom Vater Anteile an einer GmbH. Die Gesellschafterversammlung der GmbH hatte noch zu Lebzeiten des Vaters eine Gewinnausschüttung beschlossen. Die Ausschüttung erfolgte jedoch erst nach seinem Tod und wurde so Teil des Erbes. Bei der Auszahlung behielt die GmbH 25 Prozent Kapitalertragsteuer ein und führte sie an das Finanzamt ab. Der Sohn setzte diese einbehaltene Steuer in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit an. Er begründete dies damit, dass die Steuer den Wert der Ausschüttung senke und nur die tatsächliche Auszahlung erbschaftsteuerpflichtig sei. Das Finanzamt sah das anders: Da Ausschüttung und Steuerzahlung erst nach dem Tod des Vaters erfolgt seien, handele es sich nicht um eine Verbindlichkeit des Erblassers

Das Urteil: Das Finanzgericht Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Kapitalertragsteuer sei in diesem Fall eine Steuerschuld des Erben, nicht des Erblassers. Folglich handele es sich bei der Steuer nicht um eine Nachlassverbindlichkeit und die Ausschüttung sei im vollen Nennwert erbschaftsteuerpflichtig. Das führe faktisch zwar zu einer Doppelbesteuerung der Ausschüttung durch Erbschaft- und Einkommensteuer. Die Doppelbesteuerung sei verfassungsrechtlich jedoch unbedenklich, „da es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände geht“. (Urteil vom 2. November 2023, Az. 3 K 2755/22 Erb)

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