Wer in einem Kleinbetrieb seinen Mitarbeitern kündigt, braucht dafür keinen Grund zu nennen. Wer es trotzdem tut, riskiert eine Klage. Doch dass in diesem Fall der Arbeitnehmer die Beweislast trägt, stellte das Landesarbeitsgericht Köln in einem aktuellen Urteil klar.
Der Fall: Der Inhaber einer Versicherungsagentur kündigte seiner einzigen Mitarbeiterin. Als Grund nannte er die ernste wirtschaftliche Situation der Agentur. Die Mitarbeiterin hielt dies für vorgeschoben und klagte wegen Treuwidrigkeit. Eines ihrer Argumente: Der Arbeitgeber habe ihr eine so genannte Prozessbeschäftigung angeboten. In so einem Arbeitsverhältnis beschäftigt der Arbeitgeber einen gekündigten Mitarbeiter weiter, so lange der Kündigungsschutzprozess läuft. Der Arbeitergeber argumentierte, er habe dies nur getan, um nicht im Zweifel für eine nichtarbeitende Angestellte zahlen zu müssen.
Das Urteil: Das Gericht entschied im Sinne des Arbeitgebers. Die Kleinbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes solle Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen schützen. Dass solche Motive vorlägen, müsse der Arbeitnehmer beweisen. Im vorliegenden Fall aber seien keine Ansätze für solches Handeln des Arbeitgebers zu erkennen. Auch das Angebot einer Prozessbeschäftigung sei kein Grund, von einer treuwidrigen Kündigung auszugehen.
Ausdrücklich nicht klären wollte das Gericht die Frage, ob die ernste wirtschaftliche Situation der Agentur nur vorgeschoben sei. Die sei außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes nicht zu prüfen.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 5. März 2021, Az. 10 Sa 803/20
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