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Steuern

So schützen Sie sich vor Umsatzsteuerforderungen aus Kostenvoranschlägen

Böse Steuerfalle beim Kostenvoranschlag: Wer im Angebot die Umsatzsteuer ausweist, kann alleine schon dadurch dem Fiskus die Umsatzsteuer schulden - auch wenn der Auftrag nie vergeben wird. Dafür gibt es nur eine Lösung!

Auf einen Blick:

  • Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat es in sich: Wer Umsatzsteuer in etwas ausweist, was irgendwie einer Rechnung ähnlich sieht, der muss die Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abführen! Und zwar ganz egal, ob das Schriftstück überhaupt alle für eine Rechnung notwendigen Angaben enthält.
  • Das gilt auch für Kostenvoranschläge. Auf die Umsatzsteuer können Sie in Kostenvoranschlägen jedoch nicht verzichten, denn die muss gemäß Preisangabenverordnung enthalten sein.
  • Lösung: Umsatzsteuer im Kostenvoranschlag ausweisen, aber sehr deutlich machen, dass es sich nicht um eine Rechnung oder ein Angebot handelt.

Der Fall: Rechnung für nicht erbrachte Leistungen

Der zugrunde liegende Fall ist allerdings etwas undurchsichtig: Ein Unternehmen hatte mehrere Rechnungen über geplante Leistungen ausgestellt, die weder Lieferzeitpunkt noch fortlaufende Rechnungsnummer enthielten, dafür aber die Umsatzsteuer. Klingt mehr nach einem Kostenvoranschlag - auch wenn im Urteil des BFH von "Rechnungen" die Rede ist.

Jedenfalls erbrachte die Firma letztendlich die angebotenen Leistungen nicht. Dennoch nutzte die Rechnungsempfängerin die Gelegenheit zum Vorsteuerabzug. Das Geld wollte das Finanzamt vom Rechnungsaussteller zurückhaben - in Form von Umsatzsteuer. Dass die Leistungen nicht erbracht, Rechnung und Umsatzsteuer also nicht bezahlt wurden, dürfe dabei keine Rolle spielen.

Das sah auch der BFH so. Unvollständige Rechnungsangaben dürften an der Schuld der Umsatzsteuer gegenüber dem Fiskus nichts ändern. Sonst öffne das dem Missbrauch Tür und Tor. Denn dann könnte sich ein Unternehmen ja schon durch das Weglassen einer einzigen Pflichtangabe in der Rechnung der Umsatzsteuerschuld entziehen. (BFH: Urteil vom 17. Februar 2011 Az. V R 39/09)

Tipps: So vermeiden Sie die Umsatzsteuerfalle in Kostenvoranschlägen

Auch wenn in dem Urteil nur von "Rechnungen" die Rede ist: Manche Steuerberater warnten nach der Entscheidung des BFH davor, dass der Fiskus auch bei Kostenvoranschlägen und Angeboten mit ausgewiesener Umsatzsteuer zuschlagen könnte.

Also einfach die Umsatzsteuer weglassen in Angeboten und einfach „zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" darunter schreiben? Das hatten die Steuerberater nach dem Richterspruch empfohlen. Doch das ist keine Lösung. Denn nach Paragraf 1 Preisangabenverordnung sind Preise einschließlich Umsatzsteuer anzugeben, auch in Angeboten – also auch in Kostenvoranschlägen.

Um dennoch nicht in die Steuerfalle zu tappen, müsse bei Kostenvoranschlägen klar ersichtlich sein, dass es sich nicht um ein Angebot oder eine Rechnung handelt, empfiehlt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Dazu der ZDH: „Das Dokument sollte zum einen deutlich mit dem Wort „Kostenvoranschlag“ überschrieben sein. Bezeichnungen wie „Angebot/ Rechnung“ sind zu vermeiden." Zudem sollten Betriebe den Rechnungsbetrag „mit einem deutlich lesbaren Hinweis" versehen, zum Beispiel „Dieses Dokument ist ein Kostenvoranschlag für eine noch zu erbringende Leistung. Dieser Kostenvoranschlag berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“

Hinweis: In der ersten Fassung dieses Artikels hatten wir die damalige Empfehlung mehrere Steuerberater nach dem Urteil wiedergegeben, in Kostenvoranschlägen nicht mehr die Umsatzsteuer auszuweisen, sofern ein Kunde nicht darauf besteht. Das haben wir korrigiert.

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