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Wer kündigt und sich krankschreiben lässt, hat nicht unbedingt Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Urteil

Krank nach Kündigung: Muss der Arbeitgeber zahlen?

Eine Mitarbeiterin legt zeitgleich mit der Kündigung eine AU-Bescheinigung für den Rest ihrer Arbeitszeit vor. Der Arbeitgeber will nicht zahlen. Zu Recht?

Die Krankschreibung eines Arbeitnehmers hat vor Gericht in der Regel eine hohe Beweiskraft. Dass aber auch Richtern manchmal Zweifel kommen, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

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Der Fall: Eine kaufmännische Angestellte kündigte ihren Job. Gleichzeitig legte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die sie exakt für ihre letzten Arbeitstage im Betrieb krankschrieb. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Lohnfortzahlung. Er war aufgrund der passgenauen Übereinstimmung von Krankschreibung und Restarbeitszeit misstrauisch geworden und hielt die Bescheinigung nicht für korrekt. Die ehemalige Mitarbeiterin wiederum argumentierte, sie habe vor einem Burn-out gestanden, und klagte gegen ihren Ex-Chef.

Das Urteil: Die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden für den Arbeitgeber. Er habe angesichts der Deckungsgleichheit von Krankschreibung und restlicher Arbeitszeit zu Recht Zweifel an der Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gehegt. Die ehemalige Mitarbeiterin hätte nun die Zweifel widerlegen und detailliert beweisen müssen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war, etwa durch eine Aussage des von der Schweigepflicht entbundenen Arztes. Das habe die Frau nicht getan. Deshalb habe der Arbeitgeber auch keine Lohnfortzahlung leisten müssen, so die Richter. (Urteil vom 8. September 2021, Aktenzeichen 5 AZR 149/21)

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