Eine Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis in der Regel zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber versehentlich ein späteres Datum angibt? Darüber hat jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.
Der Fall: Einer Haushaltshilfe wurde von ihrem privaten Arbeitgeber außerordentlich fristlos gekündigt, weil sie des Diebstahls verdächtigt wurde. Gleichzeitig kündigte er ihr ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Im Kündigungsschreiben nannte der Arbeitgeber als Datum den 30. April, obwohl dies laut vereinbarter Kündigungsfrist bereits der 15. März gewesen wäre. Die Haushaltshilfe klagte gegen die fristlose Kündigung.
Das erste Urteil: Der Fall ging durch zwei Instanzen. Die Richter am Arbeitsgericht erklärten die fristlose Kündigung für unwirksam, weil der Arbeitgeber den Diebstahl nicht beweisen konnte. Gültig sei aber die ordentliche Kündigung zum 30. April, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht angewendet werden könne.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht. Er bestand darauf, die Kündigung müsse ab dem 15. März gelten, da er seine Absicht, sich schnellstmöglich von seiner Haushaltshilfe zu trennen, deutlich aus dem Kündigungsschreiben hervorging.
Das zweite Urteil: Die Richter am Landesarbeitsgericht urteilten ebenfalls im Sinne der Klägerin. Der Arbeitgeber habe, wenn auch versehentlich, ein späteres Datum als die frühestmögliche Kündigungsfrist explizit genannt. Damit ende auch das Arbeitsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. Juni2021, Aktenzeichen 10 Sa 122/21
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