Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Grundsätze zur Verkürzung der Abschreibungsfrist für gewerblich genutzte Immobilien veröffentlicht: Steuerpflichtige müssen demzufolge eine kürzere Nutzungsdauer durch ein Gutachten nachweisen.
Erstellen muss das Gutachten
- ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
- oder ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger oder Gutachter.
Zudem nennt das Schreiben die „maßgeblichen Kriterien“ für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Dazu gehören der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung und rechtliche Umstände, welche die Nutzungsdauer begrenzen können. (BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023, IV C 3 - S 2196/22/10006 :005)
Hintergrund: Mit dem Schreiben reagiert das BMF auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19). Der BFH hatte es Steuerpflichtigen freigestellt, wie sie eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen. Das Urteil führte laut BMF schon Mitte 2022 „zu einer deutlichen Zunahme von Anträgen auf Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer und damit einer höheren Abschreibung für Gebäude“.
Tipp: Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist allerdings darauf hin, dass BMF-Schreiben für Gerichte nicht bindend sind. Es bleibe „betroffenen Steuerpflichtigen insoweit unbenommen, entsprechende Fälle durchzuklagen und es ist zu erwarten, dass der BFH erneut nach den Grundsätzen seines Urteils vom 28. Juli 2021 entscheidet“.
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