Auf einen Blick:
- Ob ein Luxuswagen als Firmenwagen steuerlich anerkannt wird, hängt vor allem davon ab, in welcher Branche ein Unternehmen tätig ist, welche Gepflogenheiten dort hinsichtlich solcher Luxusschlitten gelten und ob der Betrieb einen Nutzen nachweisen kann.
- Kritisch wird es zudem, wenn der Verdacht privater Liebhaberei zusätzlich durch die tatsächlichen privaten Aktivitäten untermauert wird.
Zwei aktuelle Urteile des Finanzgerichts Hamburg zeigen, worauf die Finanzverwaltung bei der steuerlichen Anerkennung von Luxuswagen als Betriebsausgaben achtet.
Fall 1: Kein Lamborghini für den Gebäudereiniger
Im einen Fall fuhr der geschäftsführende GmbH-Gesellschafter einer Gebäudereinigungsfirma einen gebrauchten Lamborghini als Firmenwagen. Kaufpreis: 298.475 Euro. Der Wagen wurde vollständig dem Betrieb zugeordnet. Privatfahrten versteuerte der Geschäftsführer nach der 1-Prozent-Methode. Ärger gab es mit dem Finanzamt beim Vorsteuerabzug: Nach einer Betriebsprüfung wollte es die fast 48.000 Euro Vorsteuer nicht anerkennen. Der Unternehmer hielt dagegen, dass der Wagen zwar teuer, aber doch serienmäßig hergestellt sei und dass es ihm immer wieder gelungen sei, „über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen“.
Das Finanzgericht ließ sich auf diese Argumentation nicht ein: die Kosten für den Lamborghini würden keinesfalls als Betriebsausgaben anerkannt, da es sich um einen „unangemessenen Repräsentationsaufwand“ nach Paragraf 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG handelt. Folglich könne das Unternehmen auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Zur Begründung führten die Richter an, dass der Wagen „seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens“ sei, der „trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient" und geeignet sei, der privaten Liebhaberei des Geschäftsführers zu ienen, der sich ja nach eigenen Angaben „in Motorsportkreisen“ bewege. (Urteil vom 11. Oktober 2018, Az. 2 K 116/18)
Fall 2: Ein Ferrari für den Projektentwickler
Anders entschied das Finanzgericht Hamburg in einem zweiten Fall. Diesmal ging es um einen gebrauchten Ferrari für eine GmbH. Kaufpreis: knapp 183.000 Euro. Auch hier lehnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug ab. Das Finanzgericht sah hier jedoch keinen „unangemessenen Repräsentationsaufwand“ und erkannte den Vorsteuerabzug an. Entscheidend sei, „dass die Anschaffung des Ferraris entsprechend der Erwartung der Klägerin zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen für sie geführt hat“.
Die GmbH ist in der Projektentwicklung zur regenerativen Energieerzeugung tätig. Der Wagen wurde nach Unternehmensangaben für die Teilnahme an Netzwerktreffen angeschafft, „um dort Verbindungen zu potentiellen Geschäftspartnern aufzubauen“. Zudem habe der Betrieb „für Besuche potentieller Investoren ein weiteres, repräsentatives Fahrzeug benötigt“. (Urteil vom 27. September 2018, Az. 3 K 96/17).
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