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Bodenleger verlegt knieend in einem Neubau Fliesen.

Gesetzesänderung 2018

Mängelhaftung: Das ändert sich bei Aus- und Einbaukosten

2018 tritt die vom Handwerk langersehnte Reform der Mängelhaftung in Kraft. Doch unter welchen Umständen können Betriebe davon profitieren und welche Kosten sind abgedeckt? Ein Überblick.

Noch müssen Handwerker für Aus- und Einbaukosten geradestehen, wenn sie unwissentlich mangelhaftes Material verbauen. Das gilt immer dann, wenn Handwerker einen Werkvertrag mit Verbrauchern geschlossen und sie die dafür verwendeten Materialien selbst eingekauft haben.

Händler müssen bislang nur für den Materialersatz aufkommen. Doch zum Jahreswechsel wird das anders: Dann haben Betriebe auch Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten. Damit sie künftig von ihren Ansprüchen Gebrauch machen können, müssen laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Das Material muss mangelhaft sein.
  • Und es muss in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht worden sein.

Nach Einschätzung des ZDH stehen Betrieben dann aber nicht nur die reinen Kosten für Aus- und Einbau zu. Abgedeckt seien auch:

  • die Anfahrtskosten zum Kunden,
  • die Fehlersuche zur Verifizierung des Mangels,
  • die Abwicklung des Umtausches gegen eine mangelfreie Sache,
  • die erneute Zurichtung und Parametrierung,
  • der Wiedereinbau bzw. die erneute Montage,
  • gegebenenfalls neue Funktionsproben und die Änderung der Dokumentation sowie
  • die Sachbearbeitungskosten für die Abwicklung.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie in einer Broschüre des ZDH.

(red)

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