Als Auftragnehmer haben Sie nicht alle Arbeiten auf der Baustelle selbst ausgeführt. Trotzdem beschwert sich der Bauherr wegen angeblicher Mängel bei Ihnen. Wir haben einen Experten gefragt, was Sie in so einem Fall machen können.
Auf vielen Baustellen gibt es mehrstufige Vertragsverhältnisse. Das bedeutet: Das Handwerksunternehmen, das vom Bauherrn den Auftrag entgegennimmt, führt die Leistungen nicht immer selbst aus. Manchmal vergeben Auftragnehmer Teilleistungen an andere Handwerksbetriebe und fungieren sozusagen als Generalunternehmer – zum Beispiel, weil sie als Auftragnehmer die Verlegung von Fliesen in einem Einfamilienhaus an einen anderen Handwerksbetrieb abgeben. Doch was ist zu tun, wenn sich der Bauherr wegen eines Mangel an den Fliesen beim Auftragnehmer beschwert?
„Auftragnehmer müssen die Rüge sofort an den tatsächlichen ausführenden Handwerksbetrieb durchreichen“, sagt Baurechtler Bernd Hinrichs aus Aurich. Doch dabei sei Vorsicht geboten: „Fordern Auftragnehmer den Subunternehmer sofort zur Beseitigung des Mangels auf, räumen sie den Mangel gegenüber dem Bauherrn indirekt ein“, warnt der Rechtsanwalt. Daher müsse erst geprüft werden, ob der angebliche Mangel tatsächlich einer ist. Hinrichs rät Auftragnehmern deshalb zu einem ersten Schritt: „Verlangen Sie vom Subunternehmer die Freistellung von der Mängelbehauptung.“ Soll heißen: Der Subunternehmer muss auf der Baustelle prüfen, ob die Fliesen tatsächlich mangelhaft verlegt sind. Wichtig für den Generalunternehmer: Er muss dem Subunternehmer eine Frist setzen, wenn er die Freistellung von der Mängelbehauptung verlangt.
Liegt tatsächlich ein Mangel vor, dann muss der zweite Schritt folgen: „Der Auftragnehmer muss dem ausführenden Handwerksbetrieb eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen", so der Baurechtler. Entscheidend seien dabei drei Dinge:
„Eine Frist zur Beseitigung des Mangels müssen Handwerker nur einmal setzen“, so Rechtsanwalt Bernd Hinrichs. Danach sei das Schussfeld frei. Soll heißen: Sobald die Frist abgelaufen ist, können Auftragnehmer selbst tätig werden – sie können also den Mangel selbst beseitigen oder von einem anderen Betrieb beseitigen lassen. Die Kosten dafür muss der Subunternehmer tragen.
Kommt es zu einem Rechtsstreit über die Ursache des Mangels, rät der Baurechtler noch zu einem weiteren Schritt: der Streitverkündung. Zum Beispiel kann der Generalunternehmer seinem Subunternehmer den Streit erklären.
Doch warum eine Streitverkündung? Streitigkeiten am Bau sind meist langwierig. Doch laut Gesetz läuft die Gewährleistungsfrist nach fünf Jahren aus. „Um das zu verhindern, dient die Streitverkündung“, sagt Hinrichs. Die müsse per Schriftsatz bei Gericht eingereicht werden, daher sei juristische Unterstützung zwingend notwendig.