Kein Material in Sicht: Bauhandwerker tragen bei Werkverträgen das Beschaffungsrisiko.
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Kein Material in Sicht: Bauhandwerker tragen bei Werkverträgen das Beschaffungsrisiko.

Inhaltsverzeichnis

Recht

Materialmangel: So senken Sie das Haftungsrisiko bei Baustopps

Bei Verzögerungen und Baustopps durch Materialmangel sind Handwerker schadensersatzpflichtig. Wann können Sie sich auf höhere Gewalt berufen?

  • Das Beschaffungsrisiko für Material tragen Handwerker bei Werkverträgen alleine – und sind daher bei Baustopps wegen Materialengpässen in der Haftung für Kosten und Schäden.
  • Auf höhere Gewalt können Sie sich höchstens berufen, wenn der Vertrag entsprechende Klauseln enthält. Doch auch ohne eine solche Vereinbarung sollten Sie bei Engpässen Behinderungsanzeigen schreiben und mit den Kunden auf jeden Fall über eine Bauzeitverlängerung verhandeln – das senkt die möglichen Folgekosten.
  • Kommt es zum Baustopp, dann haben Sie eine Kooperations- und eine Schadensminderungspflicht. Sie sollten daher mit dem Kunden reden und schriftlich Baubehinderung anzeigen.

Viele Baumaterialien sind knapp und der Krieg in der Ukraine verschärft die Situation weiter. In der Baubranche fürchten manche deshalb Baustopps. Ob Betriebe Anspruch auf Bauzeitverlängerung haben und was sie rechtlich beachten müssen, weiß Kathrin Heerdt, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht aus Hamburg.

Kein Material auf der Baustelle: Was gilt, wenn sie die Fertigstellung verzögert?

„Mit einem Vertrag halten Handwerker und Kunden fest, welche Pflichten sie gegenseitig haben“, sagt Heerdt. So verpflichteten sich Handwerker mit einem Werkvertrag über Bauleistungen in der Regel dazu, ein bestimmtes Werk bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abnahmereif herzustellen.

Dabei trügen Baubetriebe grundsätzlich das Preis- und Beschaffungsrisiko. Verzögerungen durch Materialengpässe gingen zu ihren Lasten. Folglich seien Handwerker schadensersatzpflichtig. „Sie müssen für alle Schäden aufkommen, die dem Kunden und nachfolgenden Gewerken durch die spätere Fertigstellung entstehen“, erläutert Heerdt.

Folgende Schadensersatzansprüche könnten der Juristin zufolge auf Handwerker zukommen:

  1. Verzögerungsschäden des Auftraggebers: Handwerker müssen aufgrund der Verzögerungen möglicherweise eine Vertragsstrafe oder eine Vorfinanzierungsentschädigung zahlen. Zudem können auch Kosten für Mietausfälle oder Ersatzanmietungen- oder Lagerkosten fällig werden.
  2. Kosten anderer Baubeteiligter: Können Folgeunternehmen wegen der Verzögerungen nicht mit ihrer Arbeit beginnen, müssen Handwerker für deren Behinderungskosten aufkommen. Falls der Vertrag mit dem Folgeunternehmen aufgrund des Baustopps aufgelöst wird, müssen sie auch für daraus resultierende Kosten geradestehen. Hinzu könnten Mehrkosten kommen, die dem Auftraggeber entstehen, wenn er ein Ersatzunternehmen beauftragen muss.

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Höhere Gewalt? Prüfen Sie Ihren Vertrag!

Durch eine vertraglich vereinbarte Bauzeitverlängerung lassen sich Schadensersatzforderungen abwenden. Mache Bauverträge – vor allem bei größeren Bauprojekten – enthalten laut Heerdt Regelungen für Fälle von höherer Gewalt, die sogenannten Force-Majeur-Klauseln. Darin vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer, wie auf der Baustelle vorzugehen ist, wenn unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse eintreten.

Der Einsatz solcher Klauseln sei seit dem Ausbruch der Corona-Pandamie durchaus üblich. Heerdt rät Handwerkern, bestehende Verträge zu prüfen, ob sie Klauseln oder andere Bestimmungen enthalten, die eine Bauzeitverlängerung im Fall von Lieferproblemen zulassen.

Ob sich Handwerker auch ohne entsprechende vertragliche Regelungen bei Lieferengpässen auf höhere Gewalt berufen können, lasse sich nicht schematisch beantworten, sagt Heerdt. „Verhandlungen über eine Bauzeitverlängerung sollten sie aber auf jeden Fall aufnehmen“, so die Juristin. „Sie müssen mit ihrem Kunden reden und versuchen, eine Einigung zu finden.“ Das gelte nicht nur für die Bauzeitverlängerung, sondern auch für alle Schäden, die sich daraus ergeben.

So funktioniert eine Baubehinderungsanzeige

Verzögerungen im Bauablauf können für Betriebe teuer werden – auch wenn sie daran keine Schuld tragen. Mit einer Baubehinderungsanzeige können Sie sich rechtzeitig absichern.
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Welche Pflichten haben Handwerker bei Baustopps?

Alle Bauvertragsparteien sind laut Heerdt zur Kooperation verpflichtet. Handwerker hätten zudem eine Schadensminderungspflicht.

Bei einer drohenden Bauzeitverzögerung rät die Fachanwältin zur Baubehinderungsanzeige. Die habe auch für den Handwerker Vorteile:

  • Je früher der Kunde die Probleme auf der Baustelle kennt, desto eher kann er darauf reagieren und verzögerungsbedingte Schäden so gering wie möglich halten. Das senkt mögliche Regressforderungen gegenüber dem Handwerker.
  • Durch Verhandlungen können Handwerker Verhandlungen eine Bauzeitverlängerung erreichen, selbst wenn sie laut Vertrag keinen Anspruch darauf haben.

Um sich abzusichern, sollten Handwerker die Behinderung zudem schriftlich bei ihrem Auftraggeber anzeigen. „Bei der Baubehinderungsanzeige sollten sie sich möglichst mit einem Anwalt absprechen, da Baubehinderungen zu den streitigsten Fragen im Baurecht gehören“, sagt Heerdt.

Auch nach einer Baubehinderungsanzeige müssen Handwerker „alles tun, um die Behinderung infolge des Lieferengpasses zu vermeiden und die Auswirkungen möglichst gering zu halten“, betont die Baurechtlerin. Dazu gehöre, dass sie auf der Baustelle andere Arbeiten nach Möglichkeit vorziehen und Ersatzbeschaffungen prüfen müssten.

Tipp: Dokumentieren sie alle Ihre Bemühungen so detailliert wie möglich.

Foto: Thomas Ebert
Baurechtlerin Kathrin Heerdt rät Handwerkern Baubehinderungen immer genau zu dokumentieren.

Lieferengpässe treffen das Vorgewerk: Was dann?

Eine schriftliche Baubehinderungsanzeige sollten Handwerker auch dann schreiben, wenn sie infolge von Verzögerungen beim Vorgewerk erst später starten können. Heerdt rät zur Anzeige gegenüber dem Auftraggeber, sobald die Behinderung erkennbar ist“.

Wenn nachfolgende Gewerke aufgrund der Verzögerungen den Vertrag lösen möchten, sollten sie Heerdt zufolge prüfen, ob dafür die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen:

  1. Hat der Handwerker seine Leistung wie vereinbart angeboten?
  2. Ist der Auftraggeber in Annahmeverzug, ruft die Leistung also nicht wie bestellt ab?
  3. Hat der Handwerker seinem Auftraggeber eine angemessene Frist gesetzt und erklärt den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber nicht bis zum Fristablauf handelt.

Um sich abzusichern, rät Heerdt Handwerkern auch in diesem Fall, alles genau zu dokumentieren. So sollten sie festhalten,

  • wie lange die Behinderung andauert,
  • wie lange die Bauarbeiten unterbrochen wurden,
  • welche Vermögensschäden dem Betrieb entstanden sind.

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