Auf einen Blick:
- Nach der Senkung im Sommer, kommt zum Jahreswechsel die Mehrwertsteuererhöhung. Die Steuersätze liegen 2021 dann wieder bei 19 beziehungsweise 7 Prozent.
- Welche Leistungen können Sie noch mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen? Was ist bei der Umstellung der Systeme auf die neuen Steuersätze zu beachten? Und wann sollten Betriebe Rechnungen schreiben?
- Eine Steuerberaterin gibt Tipps für Betriebe, die sich frühzeitig auf die Steuererhöhung vorbereiten wollen.
Am 1. Januar 2021 steigen die Mehrwertsteuersätze wieder von 5 auf 7 und von 16 auf 19 Prozent. Steuerberaterin Steffi Köchy-Gellfart von der SKG Steuerberatungsgesellschaft in Halberstadt weiß, worauf Betriebe wegen der Mehrwertsteuerhöhung achten müssen.
Tipp 1: Projekte vor der Mehrwertsteuererhöhung abschließen
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent gilt der Expertin zufolge für alle Bauprojekte, die in diesem Jahr fertiggestellt werden und bei denen die Abnahme noch 2020 erfolgt. Alles, was später fertig und abgenommen wird, müssten Betriebe wieder zum vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent abrechnen.
Handwerkern rät Köchy-Gellfart deshalb: „Überlegen Sie realistisch, welche Baustellen Sie in diesem Jahr abschließen können und stecken Sie Ihre Energie da rein.“
Sie empfiehlt Aufträge von Privatpersonen und der öffentlichen Hand möglichst vorziehen, „da sich abhängig von der Auftragshöhe erhebliche finanzielle Auswirkungen durch die Mehrwertsteuererhöhung ergeben“. So könnten sich Betriebe Ärger über die höheren Kosten ersparen. Bei Aufträgen für Gewerbekunden spiele der Umsatzsteuersatz auf der Rechnung letztendlich keine Rolle.
Tipp 2: Korrekt abrechnen, auch wenn Kunden Druck machen
Zum Jahresende hin wird es Kunden geben, die noch von den reduzierten Mehrwertsteuersätzen profitieren wollen. „Handwerker werden aber an Kapazitätsgrenzen kommen und Aufträge ins nächste Jahr schieben müssen“, sagt Köchy-Gellfart.
Dennoch sollten sich Auftragnehmer nicht von Kunden bedrängen lassen, nicht fertige Bauprojekte vor der Mehrwertsteuererhöhung abzurechnen. „Es wird nicht ausreichen, wenn Handwerker auf eine Rechnung schreiben, dass das Werk im Dezember 2020 fertiggestellt wurde“, betont die Steuerberaterin. Sie rät Betrieben die Regeln konsequent zu befolgen: „Wenn der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent gelten soll, kann mit der Abnahme beziehungsweise Teilabnahme nicht bis Januar 2021 gewartet werden.“
Tipp 3: Termine für die Umstellung der Systeme rechtzeitig vereinbaren
Ob elektronische Registrierkasse, die PC-Kasse, Buchhaltungsprogramm oder Rechnungssoftware – zum 1. Januar 2021 müssen Betriebe ihre Systeme auf den neuen Mehrwertsteuersatz umstellen. „Sichern Sie sich frühzeitig einen Termin mit Ihrer Softwarefirma, empfiehlt Köchy-Gellfart“
Falls die Umstellung nicht fristgerecht klappt, habe der Handwerksbetrieb den finanziellen Schaden, nicht die Softwarefirma: Für Leistungen ab dem 1. Januar 2021 müssten Betriebe die höhere Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen – egal welcher Steuersatz auf der Rechnung steht.
Ihr Tipp zur Schadensbegrenzung: „Im Zweifel müssen händische Korrekturen zum Rechnungsdokument ergänzt werden.“
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