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Urteil

Nicht genommener Urlaub verfällt nicht automatisch

Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte der Arbeitnehmer: Künftig müssen Chefs dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter ihren Jahresurlaub nehmen können.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Jahresurlaub. Doch was ist, wenn ein Beschäftigter seine freien Tage nicht nimmt? Bislang sah das Bundesurlaubsgesetz vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer rechtzeitig, aber ohne Erfolg versucht hat, seine freien Tage zu nehmen. Doch das wird sich nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) jetzt ändern.

Der Fall: Ein Wissenschaftler hat seinen Ex-Arbeitgeber auf Schadensersatz für nicht genommen Urlaub verklagt. Fast 12.000 Euro fordert der Mann für 51 verfallene Tage.

Das Urteil: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf seinen Urlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen Anspruch und die Verfallsfristen informiert hat, urteilte das BAG. Damit setzte es eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes um. Laut Arbeitszeitrichtlinie der EU (2003/88/EG) obliege dem Arbeitgeber die „Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs“.

In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nehmen kann. Falls erforderlich, müsse der Arbeitgeber seinen Beschäftigten förmlich dazu auffordern, die freien Tage zu nehmen, so das BAG. Außerdem muss er klar und rechtzeitig auf den drohenden Verfall der Urlaubstage hinweisen. Offen blieb allerdings, welche Auflagen hier einzuhalten sind. Im Fall des Wissenschaftlers wird das jetzt das Landgericht München klären.

BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, Az. 9 AZR 541/15

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