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OLG-Urteil

Ratenzahlung gleich Bauabnahme?

Der Kunde erklärt die Abnahme nicht, vereinbart mit dem Betrieb aber eine Ratenzahlung. Wird dadurch die Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt?

Nicht immer wird ein Werk vom Kunden ausdrücklich abgenommen. Es gibt auch die Abnahme durch schlüssiges Verhalten. Das kann zu Streit führen, wie in diesem Fall.

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Der Fall: Im Sommer 2006 installiert ein Betrieb bei einem Kunden eine Heizungsanlage inklusive Brunnenanlage für die Wärmepumpe. Die Anlage nimmt der Kunde noch im Sommer in Betrieb. Im Herbst kommt es zu einem Defekt, den der Betrieb behebt. Im November stellt er die Schlussrechnung über 38.000 Euro. Im Januar 2007 zahlt der Kunde 8.000 Euro. Für den Restbetrag vereinbart er mit dem Betrieb eine Ratenzahlung.

Von 2009 an fällt die Heizung öfter aus. Ende Januar 2012 beantragt der Kunde deshalb die Durchführung eines Beweisverfahrens. Als dabei grundlegende Mängel am Werk festgestellt werden, verlangt der Kunde rund 56.000 Schadensersatz. Das lehnt der Heizungsbauer ab und beruft sich auf Verjährung.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Betriebs. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden seien verjährt. Zwar wiesen die Richter darauf hin, dass das Werk nicht ausdrücklich abgenommen worden ist. Allerdings sei es durch die Ratenzahlungsvereinbarung stillschweigend abgenommen worden – „durch schlüssiges Verhalten des Klägers“. Die Folge: Die fünfjährige Verjährungsfrist wurde mit der Ratenzahlungsvereinbarung im Januar 2007 in Gang gesetzt. Somit endete sie Anfang Januar 2012. Der Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens kam daher zu spät und konnte die Verjährung nicht mehr verhindern.

OLG München, Urteil vom 8. Mai 2019, Az. 20 U 124/19 Bau

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