Der Fall: Als die Handwerker mit den Um- und Ausbauarbeiten fertig sind, fordert ein Betrieb einen restlichen Werklohn in Höhe von fast 55.000 Euro. Der Auftraggeber verweigert die Zahlung. Begründung: Die Schlussrechnung ist nicht prüfbar. Daraufhin reicht der Auftragnehmer Klage ein.
Das Urteil: Die Schlussrechnung ist prüfbar, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht. In diesem Zusammenhang stellten die Richter klar, dass die bloße Rüge, eine Schlussrechnung sei nicht prüfbar, grundsätzlich nicht ausreichend ist. Erforderlich ist es bei einer solchen Rüge vielmehr, dass der Auftraggeber sowohl die Teile als auch die Gründe benennt, warum er die Rechnung für nicht prüffähig hält. Denn nur so habe der Auftragnehmer die Chance, die fehlenden Angaben nachzuholen.
Ob der Handwerker das Geld in diesem Fall bekommt, steht allerdings noch nicht fest. Denn wegen Verfahrensfehlern verwiesen die Richter das Verfahren zurück an die Vorinstanz. Das Landgericht muss deshalb unter anderem prüfen, welche Leistungen der Betrieb tatsächlich erbracht hat und ob die Werkleistung mangelfrei war.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. März 2018, Az. 12 U 82/17
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