Ein Kunde beauftragt einen Tischler mit einer Tür und will die Werkstattkosten als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen. Das Finanzamt sagt Nein, das Finanzgericht sagt Ja. Nun liegt der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH).
Hintergrund: Seit 2006 können Kunden die Arbeitskosten aus Handwerkerrechnungen für Renovierung, Sanierung und Modernisierung steuerlich anteilig geltend machen. Das gilt bisher allerdings nur für Arbeiten im Haushalt des Kunden. Werkstattkosten lehnt die Finanzverwaltung ab.
Der Fall: Ein Steuerzahler beantragte eine Steuerermäßigung auf Handwerkerleistungen für Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür durch einen Tischler. Das Finanzamt lehnte die Kosten zunächst komplett ab, akzeptierte später jedoch die Montagekosten. Die Werkstattkosten seien nicht absetzbar, da bei der Leistungserbringung kein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ bestanden habe.
Das Urteil: Das Finanzgericht entschied zugunsten des Steuerzahlers. Entscheidend sei nicht der Wortlaut des Gesetzgebers, sondern seine Absicht, Wachstum und Beschäftigung zu fördern und Schwarzarbeit zu vermeiden. Diese Ziele würden durchkreuzt, „wenn man eine bestellte Handwerkerleistung künstlich danach aufspaltet, wo die Teile der Arbeitsleistung erbracht wurden, soweit sie letztlich der Wohnung des Steuerpflichtigen zugute kommt“. (Urteil vom 26. Februar 2018, Az. 1 K 1200/17)
Gegen dieses Urteil des FG Sachsen-Anhalt läuft vor dem BFH ein Revisionsverfahren (Az. VI R 7/18).
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