Mitarbeiterboni: Handelt es sich um eine betriebliche Übung, dann sind Rückstellungen ohne schriftliche Verpflichtung zulässig.
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Mitarbeiterboni: Handelt es sich um eine betriebliche Übung, dann sind Rückstellungen ohne schriftliche Verpflichtung zulässig.

Steuern

So bilden Sie Rückstellungen für Mitarbeiterboni

Sie wollen Mitarbeitenden nach einem erfolgreichen Geschäftsjahr Boni zahlen? Eine gewinnmindernde Rückstellung können Sie ohne schriftliche Verpflichtung bilden.

Der Fall: Eine GmbH zahlte Mitarbeitenden in den Jahren 2011 bis 2013 nach Ablauf eines guten Geschäftsjahres Boni. Verbindliche Vereinbarungen dazu gab es jedoch nicht: Bei einem Teil der Belegschaft gab es überhaupt keine schriftliche Vereinbarung. Bei anderen stand im Vertrag lediglich, dass es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch handelt. Anfang 2015 informierte der Arbeitgeber sein Team per Mail über geplante Bonuszahlungen im März 2015 für das Jahr 2014. Für den Betrag hat das Unternehmen in 2014 eine gewinnmindernde Rückstellung gebildet. Das Finanzamt erkannte diese Rückstellung nicht an, da die Zahlung weder vertraglich noch durch eine Betriebsvereinbarung verbindlich festgelegt sei.

Das Urteil: Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten des Arbeitgebers. Die Rückstellung sei zulässig, da die Boni in den vorhergehenden Jahren ausgezahlt wurden und die Zahlung im Folgejahr hinreichend wahrscheinlich sei. Ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch sei für die Rückstellung nicht erforderlich. Die „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ ergebe sich aus der „ständigen Übung“ des Unternehmens, Mitarbeiterboni auch ohne rechtliche Verpflichtung auszuzahlen. (Urteil vom 16.  November 2022, Az. 13 K 3467/19 F).

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