Betriebe müssen häufig teuer zwischenfinanzieren, wenn Kunden zu spät zahlen. So holen Sie sich die Zinsen zurück.
Je später ein Kunde seine Rechnung bezahlt, desto teurer wird es für Handwerker: Besonders schmerzlich werden die Außenstände, wenn der Betrieb selbst bei seiner Bank im Soll ist und damit praktisch für seine Kunden Zinsen zahlen muss. Ein guter Grund, zahlungsfaulen Kunden Verzugszinsen in Rechnung zu stellen, rät Bernd Hinrichs, Fachanwalt für Baurecht aus Aurich.
Allerdings gebe es viele Betriebe, die sich nicht sicher sind, ob, wann und in welcher Höhe sie Anspruch auf Verzugszinsen haben. Dabei lasse sich das relativ einfach regeln und berechnen:
So entsteht Anspruch auf Verzugszinsen
Verzugszinsen können Sie unter zwei Voraussetzungen geltend machen:
Jetzt gibt es 2 Möglichkeiten: automatischer Verzug oder Verzug per Mahnung.
So geraten Kunden automatisch in Verzug
Entweder gerät der Kunde automatisch in Verzug. Das regelt Paragraf 286 Abs. 3 BGB:
So geraten Kunden durch Mahnung in Verzug
Alternativ können Sie Kunden durch eine Mahnung in Verzug setzen. Das ist sowohl bei privaten wie auch bei gewerblichen Kunden möglich. Bernd Hinrichs zeigt, wie Sie dabei besonders zügig vorgehen:
So berechnen Sie die Höhe der Verzugszinsen
Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich geregelt und muss nicht in Rechnung oder Vertrag aufgenommen werden: Demnach können Sie die Verzugszinsen mit 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz berechnen. Derzeit (Stand 03. Januar 2023) beträgt der Basiszinssatz 3,62 Prozent.
Damit ergibt sich für Sie ein Verzugszins von 8,62 Prozent. Beachten Sie dabei, dass das der Jahreszins ist: Ist ein Kunde mit einer Rechnung von 10.000 Euro ein Jahr lang in Verzug, könnten Sie also 862 Euro Verzugszinsen in Rechnung stellen bzw. 71,83 Euro, wenn er erst einen Monat in Verzug ist.
Formel für Verzugszinsen
Sie wollen Ihre Verzugszinsen genau berechnen? Die gängige Formel im Geschäftsverkehr rechnet mit 360 Tagen und lautet:
Zinsen = Rechnungssumme x (Zinssatz/100) x (Tage in Verzug/360)
Mit einem Basiszinssatz von 3,62 ergibt sich ein Verzugszins von 8,62 und damit folgende Formel:
Zinsen = Rechnungssumme x (8,62/100) x (Tage in Verzug/360)
Ein Beispiel: Ihr Kunde ist seit 60 Tagen in Verzug mit einer Rechnung über 10.000 EUR. Damit werden 198,92 EUR fällig:
198,92 EUR = 10.000 EUR x (8,62/100) x (60/360)
Abweichungen vom gesetzlichen Verzugszins?
Sie können allerdings auch von der gesetzlichen Regelung abweichen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie die Außenstände aus Ihrem Kontokorrent zwischenfinanzieren, dessen Zinssatz vermutlich höher ausfällt.
Theoretisch können Sie höhere Verzugszinsen auch im Vertrag oder den AGB vereinbaren. Nach Paragraf 309 Nr. 5 BGB wäre die Vereinbarung eines höheren Verzugszinses allerdings unwirksam,
In der Praxis empfiehlt Hinrichs daher, höhere Verzugszinsen nicht im Vertrag zu regeln, sondern im Streitfall konkret geltend zu machen: Vor Gericht müssen Sie zudem den Nachweis erbringen, dass Sie tatsächlich selbst diesen höheren Zins bezahlt haben.
"Dazu muss ein Handwerker eine Bestätigung seiner Bank vorlegen, dass er diesen Zins zahlt und seinen Kontokorrent-Kredit auch in Anspruch genommen hat."
Weitere Infos zum Thema:
Praxistipps: Wie viele Mahnungen sind genug?