Auf einen Blick:
- Ob die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei bleibt, hängt davon ab, was sie kostet und wie stark sie sich an den Interessen des Betriebs ausrichtet.
- Steht das betriebliche Interesse deutlich im Vordergrund, gibt es überhaupt keine Probleme mit der Lohnsteuer.
- In allen anderen Fällen können Sie einen Freibetrag von 500 Euro pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuerfrei ausschöpfen.
- Doch nicht alles fällt unter diesen Freibetrag. Dann können Sie auf Gutscheine zurückgreifen bis maximal 44 Euro monatlich pro Mitarbeiter.
Wer seinen Mitarbeitern gesundheitliche Fortbildungen lohnsteuerfrei spendieren will, sollte Angebot und Kosten genau prüfen: Ist das Angebot zu teuer oder zu wenig an den Interessen des Betriebes ausgerichtet, kassiert das Finanzamt den erhofften Steuervorteil. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
BFH: „Sensibilisierungswoche“ ist lohnsteuerpflichtig
Der Fall: Ein Arbeitgeber lädt seine Mitarbeiter zu einer „Sensibilisierungswoche“ ein. Auf dem Programm steht Gesundheit der Mitarbeiter. Es gibt Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Die Teilnahme ist freiwillig, die Kosten von rund 1.300 Euro pro Mitarbeiter zahlt das Unternehmen. Nach einer Betriebsprüfung kommt das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich um eine lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Sachzuwendung an die Mitarbeiter handelt. Ein Betrag von 500 Euro je Mitarbeiter sei zwar steuer- und abgabenfrei, für die Differenz von rund 800 Euro pro Kopf verlangt der Fiskus jedoch eine Nachzahlung der Lohnsteuer.
Das Urteil: Der BFH bestätigt diese Entscheidung. Die privaten Vorteile der Arbeitnehmer überwögen, zudem waren die Mitarbeiter nicht zur Teilnahme verpflichtet. Zwar sei ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers zu erkennen. Das habe jedoch nicht im Vordergrund gestanden und lasse sich nicht für eine Aufteilung der betrieblich veranlassten Kosten und Sachzuwendungen abgrenzen. Folglich handele es sich im vollen Umfang um lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen. Verrechnen könne der Arbeitgeber die Kosten nur mit dem Steuerfreibetrag für Gesundheitsförderung von jährlich 500 Euro je Arbeitnehmer (§ 3, Abs. 34 EStG). Auf den Rest müsse er Lohnsteuer nachzahlen. (Urteil vom 21. November 2018, Az. VI R 10/17)
Regel 1: Diese Ausgaben zur Gesundheitsförderung sind steuerfrei
Steuerberater Peter Stieve von der Kanzlei Gensch, Korth & Coll in Hannover wundert das Urteil des BFH nicht: „Alles, was der Arbeitgeber einem Mitarbeiter zuwendet, ist Lohn – sei es Geld oder ein Sachbezug. Das gilt auch für die Gesundheitsförderung, wenn sie nicht überwiegend im betrieblichen Interesse ist“, sag der Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen.
Im betrieblichen Interesse und damit lohnsteuerfrei sind zum Beispiel:
- Maßnahmen zur Vermeidung von Berufskrankheiten, etwa durch körperliche oder psychische Belastungen am Arbeitsplatz,
- Maßnahmen, zu denen ein Arbeitgeber verpflichtet ist, wie zum Beispiel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Kurse und Arbeitsschutz sowie augenärztlich verordnete Bildschirmarbeitsplatzbrillen,
- eine altersgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, um den weiteren beruflichen Einsatz älterer Mitarbeiter zu ermöglichen,
- Massagen am Arbeitsplatz zur Verringerung von Rückenbeschwerden von Büromitarbeitern (BFH, Urteil vom 30. Mai 2001, Az. VI R 177/99).
Aber sind fitte Mitarbeiter nicht grundsätzlich im betrieblichen Interesse? Dazu der BFH: Ein gesundes und leistungsfähiges Team liegt zwar im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. „Daraus folgt aber nicht, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Gesunderhaltung seiner Arbeitnehmer es von vornherein ausschließt, eine Zuwendung an die Arbeitnehmer zur Gesundheitsförderung als Arbeitslohn zu qualifizieren.“
Regel 2: Gesundheitsförderung als Gehaltsextra: 500 Euro Freibetrag
Eine Möglichkeit der Gesundheitsförderung gibt es jedoch, bei der Arbeitgeber nicht so genau hinschauen müssen: den Paragrafen 3, Abs. 34 im Einkommensteuergesetz. Der erlaubt es Arbeitgebern, bis zu 500 Euro pro Jahr in die private Gesundheitsvorsorge jedes Mitarbeiters zu investieren. Da es sich um einen Freibetrag handelt, fällt es nicht so stark ins Gewicht, wenn der Arbeitgeber etwas mehr ausgibt, die 500 Euro bleiben ihm: „Wenn es 600 Euro werden, muss der Arbeitgeber davon nur 100 Euro versteuern“, erklärt Stieve.
Gefördert werden jedoch nur Angebote, die „hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung“ den Anforderungen der Paragrafen 20 und 20b des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) genügen. Stieve rät Arbeitgebern dazu, sich vor allem von der Zertifizierung des Angebots gemäß SGB V zu überzeugen. „Dann kann man in der Regel davon ausgehen, dass das Angebot steuerfrei ist.“
Gefördert werden so nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums:
- Bewegungsprogramme,
- Ernährungsangebote,
- Suchtprävention,
- Stressbewältigung.
Das können zum Beispiel Rückenschulungen sein, Bewegungskurse wie Nordic Walking, Yoga-Kurse und andere Entspannungstechniken, Tabakentwöhnung und Ernährungsberatung.
„Aber man muss wirklich auf die Zertifizierung achten“, betont Stieve. „Ein gemeinsamer Wanderkurs durch den Harz ist bestimmt gut für die Gesundheit und die Motivation im Team, aber wenn er nicht zertifiziert ist, handelt es sich trotzdem um eine lohnsteuerpflichtige Sachzuwendung.“
Regel 3: Gehaltsextra II: Gutscheine für die Gesundheit bis 44 Euro
Beiträge zu Sportvereinen und Fitnessclubs fallen nicht unter den Freibetrag von 500 Euro zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Sie können ihren Mitarbeitern jedoch als Gehaltsextra einen Fitnessgutschein bis maximal 44 Euro pro Monat steuerfrei spendieren, sagt Steuerberater Peter Stieve. Das funktioniert wie bei einem Tankgutschein: Auf dem Gutschein müssen Sie Verwendungszweck und Betrag eintragen. Bei den 44 Euro handelt es sich um die Sachbezugsgrenze: Monatlich dürfen die Sachzuwendungen pro Mitarbeiter in der Summe diese Grenze nicht überschreiten. Spendieren Sie einem Arbeitnehmer zum Beispiel einen Tankgutschein über 20 Euro und einen Fitnessgutschein über 25 Euro, dann macht das zusammen 45 Euro. Damit werden die gesamten 45 Euro lohnsteuerpflichtig.
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