Auf einen Blick:
- Maximal 1.500 Euro können Sie Ihren Mitarbeitern im Handwerk als Corona-Prämie zahlen.
- Steuer- und sozialabgabenfrei bleibt diese Sonderzahlung, wen Sie die Prämie bis März 2022 auszahlen – zusätzlich und nicht als Ersatz für Gehalt Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Doch dabei gibt es eine Ausnahme.
- Auch mitarbeitende Angehörige und Gesellschafter-Geschäftsführer können die Corona-Prämie steuerfrei erhalten.
- Erhält ein Mitarbeitern mehr als 1.500 Euro Corona-Prämie zahlt, so ist die Differenz steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei frei als Corona-Prämie – das gilt nicht nur für Pflegeberufe. Arbeitgeber jeder Branche könnnen ihren Mitarbeitern diesen Zuschuss gewähren. Allerdings müssen Sie bei der Sonderzahlung einige Regeln beachten, damit das Finanzamt später nicht doch noch Steuern verlangt.
1. Auszahlung bis zum 31. März 2022
Update 27. Juli 2021: Ursprünglich war die steuerfreie Corona-Prämie bis Ende 2020 befristet. Das hat der Gesetzgeber mehrfach geändert. Eine Auszahlung ist nun noch bis zum 31. März 2022 möglich! Steuerfrei können Sie eine Corona-Prämie demnach in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 zahlen – als Zuschuss oder als Sachbezug. Für Zahlungen, die vor oder nach diesem Zeitraum erfolgen, gelten die Steuer- und Sozialabgabenbefreiung nicht.
Weitere Infos zur verlängerten Frist und worauf Sie dabei 2021 achten müssen, gibt es hier:
2. Corona-Prämie für alle Branchen und Mitarbeiter
Für die Steuerfreiheit der Corona-Prämie spielt es keine Rolle, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitkräfte oder um Minijobber handelt oder ob Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beziehen.
Ursprünglich war die Prämie für von der Corona-Krise besonders geforderte Mitarbeiter gedacht. „Da aber im Steuerrecht nicht nach Berufsgruppen differenziert wird, geht man nun davon aus, dass jede Gruppe irgendwie belastet ist“, sagt Steuerberater Peter Stieve von der Kanzlei Gensch, Korth & Coll in Hannover. „Daher kann die Sonderzahlung jedem Arbeitnehmer gewährt werden.“
3. Genaue Lohnabrechnung und schriftliche Vereinbarung
Wichtig sei es jedoch, dass Arbeitgeber die Sonderzahlungen in der Lohnabrechnung genau dokumentieren, betont Stieve. Daraus müsse eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gemäß Paragraf 3 Nr. 11 a Einkommensteuergesetz handelt.
Zudem betont das Bundesfinanzministerium in einem FAQ, dass für die Steuerfreiheit eine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist, aus der hervorgeht, „dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt“.
In der Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie die Corona-Prämie hingegen nicht ausweisen. Auch in der Einkommensteuererklärung muss sie nicht angegeben werden.
4. Kein Ersatz für Lohn und Sonderzahlungen – mit einer Ausnahme
Bei der Corona-Prämie handelt es sich steuerlich um eine Beihilfe und Unterstützung, die der Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Eine Gehaltsumwandlung schließt das Bundesfinanzministerium daher aus.
Auch vor dem 1. März 2020 vereinbarte Leistungsprämien und Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld können Sie nicht durch die Corona-Prämie abgelten. Das dürfte auch für Sonderzahlungen als Betriebliche Übung gelten, auf die Mitarbeiter auch ohne Vereinbarung einen Anspruch haben, weil sie bisher regelmäßig gezahlt wurden.
Hat ein Arbeitnehmer jedoch keinen Rechtsanspruch, weil der Arbeitgeber Weihnachts- und Urlaubsgeld in der Vergangenheit nur unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt hat, so könnte der Arbeitgeber bis März 2022 stattdessen die Corona-Prämie zahlen. Zum Thema "Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld" hat sich inzwischen (09. Dezember) die Deutsche Rentenversicherung geäußert und bestätigt diese Möglichkeit. Den Artikel finden Sie hier:
5. Corona-Prämie für mitarbeitende Angehörige
Auch Ihren im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen können Sie die Corona-Prämie auszahlen. Dabei sollten Sie jedoch darauf achten, dass Sie Familienmitglieder genauso behandeln wie andere Mitarbeiter. Sonst streicht das Finanzamt die Steuerfreiheit auf die Sonderzahlung.
6. Prämie auch für Gesellschafter-Geschäftsführer?
Laut Bundesfinanzministerium kann die Zahlung einer Corona-Prämie bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung führen. „Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist“, schreibt das Ministerium in seinen FAQ.
Steuerberater Peter Stieve hält dieses Risiko jedoch für „überschaubar“. Geschäftsführende Gesellschafter seien ebenso wie ihre Mitarbeiter von den zusätzlichen Belastungen der Corona-Krise betroffen, daher sei eine Zahlung begründet. Wer sich jedoch unsicher ist, sollte diese Frage mit seinem Steuerberater klären.
7. Wie wirken sich höhere Zahlungen aus?
Bei der Corona-Prämie bis 1.500 Euro handelt es sich um einen Freibetrag. Zahlt ein Arbeitgeber eine höhere Prämie, zum Beispiel 2.000 Euro, so bleiben die 1.500 Euro dennoch steuer- und sozialabgabenfrei. Für den Restbetrag, hier: 500 Euro, werden Steuern und Sozialabgaben fällig.
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