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Steuern

Finanzamt muss verkürzte Abgabefrist konkret begründen

Wenn das Finanzamt eine Steuererklärung vorzeitigt anfordert, dann muss es das genau begründen. Und nicht erst, nachdem die verkürzte Abgabefrist schon abgelaufen ist.

Wer sich von einem Steuerberater unterstützen lässt, hat für seine Steuererklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit. Es sei denn, dass Finanzamt fordert die Steuererklärung früher an. Dafür muss es allerdings eine klare Begründung liefern – vor der Abgabe. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Fall: Ein niedersächsisches Finanzamt hatte von einem Ehepaar die Steuererklärung 2010 zum 31. August 2011 verlangt. Begründung: das sei „im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens“. Das Ehepaar gab die vom Steuerberater angefertigte Erklärung erst am 7. Dezember ab. Das Finanzamt verlangte daraufhin einen Verspätungszuschlag von 880 Euro. Das Paar erhob Einspruch gegen die Strafe, der vorgezogene Abgabetermin sei nicht ausreichend begründet worden. Worauf hin das Finanzamt einen konkreten Grund nachliefert: Das Paar habe in den Vorjahren mehrfach verspätet abgegeben.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Steuerzahlern Recht. Die ursprüngliche Begründung des Finanzamts sei formelhaft und genüge nicht. Folglich sei auch der Verspätungszuschlag rechtswidrig. Das Finanzamt dürfe zwar eine konkrete Begründung nachschieben – aber nicht wie in diesem Fall erst, nachdem die Steuererklärung schon vorliegt. (BFH: Urteil vom 17. Januar 2017, Az. VIII R 52/14)

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